Stellplatzmiete als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Die doppelte Haushaltsführung ist nach wie vor häufig vertreten in der Rechtsprechung. In diesem Fall geht es um ein erstinstanzliches Urteil zur Behandlung der Stellplatzmiete am Beschäftigungsort. Darüber hinaus liefern wir Ihnen Hintergründe und erklären, wie ein solcher Fall steueroptimiert ausgestaltet werden könnte.

Das negative Urteil zur Stellplatzmiete

Im entschiedenen Sachverhalt vor dem Hessischen Finanzgericht (Az: 1 K 2222/10) ging es um einen Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung auch die Kosten für einen Stellplatz als Werbungskosten berücksichtigt wissen wollte.

In allen anderen Punkten war die doppelte Haushaltsführung unstrittig und wurde auch seitens des Finanzamts anerkannt. Lediglich hinsichtlich der Stellplatzmiete wollten die Beamten keine Steuerminderung zulassen.

Das oben zitierte, erstinstanzliche Urteil aus Hessen gibt den Finanzbeamten dabei leider recht. Eindeutig arbeiten die Richter hier heraus: Ist ein PKW zur Ausführung der dienstlichen Tätigkeit nicht nötig, sind die Kosten für die Miete eines PKW-Stellplatzes nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig.

Gründe für die Entscheidung und Steuergestaltungen

Auch wenn die erstinstanzliche Entscheidung negativ ausfällt, muss ihr eine gewisse Denklogik attestiert werden.

Im hier abgeurteilten Fall war das Fahrzeug nicht dienstlich genutzt und sollte auch nicht dienstlich genutzt werden. Warum also sollte eine Berücksichtigung der Stellplatzmiete als Werbungskosten stattfinden?

Weiterhin gewährte das Finanzamt für die mit dem PKW durchgeführten Wochenendheimfahrten die Pauschalen und ließ so bereits einen Werbungskostenabzug zu. Eine über die Pauschalen hinausgehende steuerliche Berücksichtigung ist daher grundsätzlich nicht möglich.

Achten Sie auf den Mietvertrag!

Ebenso ist ein Abzug der Garagenkosten als Werbungskosten nicht möglich. Exakt hier könnte jedoch ein gestaltbarer Knackpunkt liegen.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Kläger nämlich zwei getrennte Mietverträge für die Wohnung am Beschäftigungsort und den Stellplatz am Beschäftigungsort abgeschlossen. Daher sind beide Verträge aus steuerlicher Sicht getrennt voneinander zu beurteilen. Etwas anderes könnte jedoch gelten, wenn der Stellplatz und die Zweitwohnung am Beschäftigungsort im Rahmen eines Mietvertrages angemietet werden.

Betroffene sollten daher hier auf einen Mietvertrag achten. Ob schließendlich damit die steuerliche Kuh vom Eis ist, kann derzeit nicht beurteilt werden, dennoch scheint ein Mietvertrag die steuerliche Absetzbarkeit eines möglichen Stellplatzes in greifbare Nähe zu rücken.