Seeling: Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Die Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken ist eine geldbringende Gestaltung. Auch wenn das Urteil schon auf den 08. Mai 2003 (Aktenzeichen: C-269/00 (Seeling)) datiert ist, ist die Thematik immer noch brandaktuell, wie die Entscheidung des Bundesfinanzhofes zeigt.

Ähnlicher Fall zu Seeling
Eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft begehrte aus den Herstellungskosten einer Immobilie den Vorsteuerabzug. Die Immobilie wurde dabei in der Folge zum Teil für eigene Wohnzwecke genutzt und zum anderen Teil umsatzsteuerfrei an eine Arztpraxis vermietet. Unstreitig in diesem Zusammenhang ist, dass die umsatzsteuerfreie Vermietung an die Arztpraxis den Abzug der Vorsteuer aus den Herstellungskosten ausschließt.

Entsprechend der Rechtsprechung im Fall Seeling wollten die Eheleute jedoch die Vorsteuer hinsichtlich des für Wohnzwecke selbstgenutzten Teils über den Vorsteuerabzug erstattet bekommen. Trotz der EuGH-Rechtsprechung im Fall Seeling stellte sich das Finanzamt quer und verweigerte die Erstattung der Vorsteuer. Die Sache ging vor Gericht und auch die Richter des Bundesfinanzhofes verneinten den Vorsteuerabzug, weil der Sachverhalt nicht mit dem Fall Seeling übereinstimmt.

Der Fall Seeling
Im Fall Seeling wurde seinerzeit entschieden, dass beim Erwerb gemischt unternehmerisch und nicht unternehmerisch genutzter Gebäudeteile, die Vorsteuer sofort komplett (auch für den nichtunternehmerischen Teil) abzugsfähig ist, wenn der Steuerpflichtige die gesamte Immobilie seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnet.

Der große Unterschied ist jedoch: Im Fall Seeling wurde die Immobilie, neben der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, für eine steuerpflichtige Vermietung genutzt. Dies auch der Grund, warum in einem solchen  Sachverhalt der Vorsteuerabzug auf die gesamte Vorsteuer in Anspruch genommen werden kann.

In dem aktuell entschiedenen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof lag aber lediglich eine steuerfreie Vermietung vor, die den Vorsteuerabzug ausschließt. Dies ist der Grund warum die Vorsteuer verloren ist und der Fall Seeling hier nicht übertragbar ist. Das Urteil des Bundesfinanzhofes trägt das Aktenzeichen XI R 58/07.