Schenkungen: Grunderwerbsteuer auf den Nießbrauch

Die Steuerbelastungen wollen geplant sein, damit insbesondere bei Schenkungen später kein böses Erwachen gegeben ist. Wer eine Immobilie nun mit Nießbrauch überträgt oder erhält muss nämlich zukünftig nicht nur in der Schenkungsteuer wachsam sein. Auch die Grunderwerbsteuer spielt nun hinein.

Nießbrauch bei Immobilienschenkungen im alten Recht
Bis 2008, also noch vor der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer konnte der Nießbrauch bei einer Schenkung die schenkungssteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern. Vielmehr wurde die Schenkungssteuer soweit sie auf den Kapitalwert des Nießbrauches entfiel zinslos gestundet bis der Nießbrauch irgendwann erloschen war.

Da der Kapitalwert des Nießbrauches jedoch nicht bei der Schenkungsteuer abgezogen werden konnte, war er im Gegenzug bei der Grunderwerbsteuer befreit.

Nießbrauch und Grunderwerbsteuer nach der Reform der Schenkungsteuer
Im neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht hingegen mindert der Kapitalwert des Nießbrauches wie jede andere Gegenleistung zur Immobilienübertragung jedoch sehr wohl die Schenkungssteuer.

Aus diesem Grund wird er in der Grunderwerbsteuer erfasst. Sicherlich ist zu prüfen, ob nicht noch eine weitere Steuerbefreiung in der Grunderwerbsteuer greift, wie es beispielsweise beim Immobilienerwerb unter Ehegatten oder in gerader Linier der Fall ist. Wenn jedoch beispielsweise Geschwister eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt einander schenken, löst dies auch Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Kapitalwertes der Nießbrauchsrechts aus.

In der Regel sind es 3,5% Grunderwerbsteuer – in Hamburg und Berlin wird man jedoch sogar mit stolzen 4,5% Grunderwerbsteuer auf den Kapitalwert des Nießbrauches zur Kasse gebeten.