Schenkung einer deutschen Immobilie bei Wohnsitz im Ausland

Aufgrund einer Vorlage des Finanzgerichtes Düsseldorf hat der Europäische Gerichtshof nun zu klären, welcher Freibetrag bei Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie in der Steuererklärung angesetzt werden kann, wenn sich der Wohnsitz von Schenker und Beschenkten im Ausland befindet.

Der Sachverhalt
Geklagt hatte eine deutsche Staatsangehörige die jedoch seit mehreren Jahrzehnten in den Niederlanden wohnt. Ebenso verhielt es sich mit der Mutter der Klägerin, die nun Ihrer Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine in der Bundesrepublik Deutschland belegene Immobilie schenkte. Würden beide im Inland wohnen, würde im Streitfall ein persönlicher Freibetrag von 205.000 EUR zwischen Mutter und Tochter gelten.

Im neuen Recht, welches ab 2009 gilt, wäre der Freibetrag sogar bei 400.000 EUR. (Ein Überblick über die neuen Freibeträge für Erbschaft und Schenkung im neuen Recht finden Sie im Beitrag Erbschaftssteuerreform: Von Freibeträgen und Steuersätzen). Da sich jedoch lediglich das Vermögen in Form der Immobilie im Inland befindet, während die Wohnsitze im EU-Ausland angesiedelt sind, steht im Streitfall nur ein Freibetrag von 1.100 EUR (ab 2009: 2.000 EUR) zur Verfügung.

Überprüfung durch den EuGH
Aufgrund der Vorlage des Finanzgerichtes Düsseldorf (Az.: 4 K 2226/08) muss der Europäische Gerichtshof nun klären, ob in der Gewährung von unterschiedlichen Freibeträgen für Inlandsvermögen nicht ein Verstoß gegen die in der Europäischen Gemeinschaft garantierten Kapitalverkehrsfreiheit ist. Schließlich ist auch Sinn der Europäischen Gemeinschaft, dass alle EU Bürger gleich behandelt werden.

Da entsprechende Sachverhalte, also ein ausländischer Wohnsitz aber inländische Immobilien, nicht selten vorkommen dürften empfiehlt es sich in entsprechenden Fällen Einspruch einzulegen und bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die eigene Verfahrensruhe zu beantragen. Zum Verweis auf das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof dient das Aktenzeichen: C-510/08.