Private Immobilienfinanzierung bei Ehegatten: Die wirtschaftliche Sichtweise (Teil 4)

Steuerliche Gestaltungen machen nur Sinn, wenn im Gegenzug nicht eine wirtschaftliche Unsinnigkeit auftritt. Daher hier eine genauere Betrachtung des wirtschaftlichen Ergebnisses. An einem Beispiel können Sie erkennen, wie die Zinsen des Kredites zur Immobilienfinanzierung bei Ehegatten steuerlich berücksichtigt werden können.

Wirtschaftliche Betrachtung der Immobilienfinanzierung
Im wirtschaftlichen Ergebnis hat sich für die Ehegatten, betrachtet man diese als Einheit, keine Veränderung ergeben. Der kumulierte Kreditstand nach Durchführung der Gestaltungsmaßnahme im Bereich der Immobilienfinanzierung ist identisch geblieben.

Anfangs hatten sie eine Bankschuld von 300.000 € für das selbstgenutzte Einfamilienhaus. Zum Schluss existieren ebenfalls Bankverbindlichkeiten in Höhe von 300.000 €. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass 150.000 € auf die Eigentumswohnung entfallen und 150.000 € dem Einfamilienhaus zuzurechnen sind. Ohne Veränderung des Kreditsaldo der Ehegatten ist es gelungen, die Schuldzinsen für ein 150.000 € Kredit zu steuerlich nutzbaren Werbungskosten im Bereich der Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte umzuwandeln.

Immobilienfinanzierung: Bestätigt durch die Rechtssprechung
Das dargestellte Beispiel war bereits Gegenstand eines Verfahrens beim obersten deutschen Finanzgericht (Aktenzeichen: IX R 46/01), das im Ergebnis einen Gestaltungsmissbrauch nicht gesehen hat und die Fallkonstellation mit steuerlicher Anerkennung würdigte. (Das Urteil kann beim Bundesfinanzhof unter Angabe des Aktenzeichens kostenlos heruntergeladen werden.)

Von enormer Bedeutung ist jedoch, um dieses gewünschte Ziel ebenso zu erreichen, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Ehegatten als auch deren Durchführung dem Fremdvergleich standhalten. Die zentralen Knotenpunkte der Vereinbarung müssen der Art gestaltet werden, wie es unter fremden Dritten der Fall gewesen wäre.

Scheitert der Fremdvergleich, beispielsweise weil die Immobilien zu einem überhöhten Verkaufspreis an den Ehegatten veräußert werden, bringt dies die gesamte Gestaltung in Gefahr und kann, mit dem Hinweis auf Gestaltungsmissbrauch, zu deren Aberkennung führen. In der Vergangenheit sind die Voraussetzungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen allerdings merklich entschärft worden, so dass ein wirkliches Problem bei genauer Planung nicht auftreten dürfte. Auch sind die Anforderungen an den Fremdvergleich nicht allzu eng zu fassen.