Private Immobilienfinanzierung bei Ehegatten: Gestaltungsbeispiel (Teil 3)

Wird die Gestaltung richtig durchgeführt, kommt es tatsächlich zu einer Steuererstattung, obwohl - abgesehen vom dem Gestaltungsaufwand - keine weiteren Kosten anfallen. Das folgende Beispiel zur Immobilienfinanzierung bei Ehegatten verdeutlicht die positive Wirkung und stellt zugleich die konkrete Vorgehensweise für die Praxis dar.

Fiktives Beispiel zur Immobilienfinanzierung
Die Eheleute sind zu gleichen Teilen Eigentümer einer Eigentumswohnung (ETW), welche bisher selbst genutzt wurde und fortan für fremde Wohnzwecke vermietet werden soll. Grund für die Nutzungsänderung ist der Erwerb einer neuen, größeren Immobilie zur Eigennutzung.

Der Kredit, mit dem seinerzeit die Eigentumswohnung finanziert wurde, ist bereits getilgt. Schuldzinsen sind insoweit nicht vorhanden. Die Abschreibung ermittelt sich unter Anrechnung der Zeiträume der Eigennutzung bezogen auf den seinerzeitigen Anschaffungs- oder Herstellungspreis, der deutlich unter dem jetzigen Verkehrswert liegt.

Zur Selbstnutzung haben die Eheleute ein Einfamilienhaus (EFH) zum Kaufpreis von 500.000 EUR angeschafft, wovon 300.000 EUR über ein übliches Bankdarlehen finanziert sind. Die restlichen 200.000 EUR des Kaufpreises werden aus liquiden Barmitteln bestritten.

Fiskalisch ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die zu zahlenden Schuldzinsen können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da das Haus nicht zur Erzielung von Mieteinnahmen genutzt wird. Damit zukünftig zu entrichtende Schuldzinsen in einem kausalen Zusammenhang mit Mieteinnahmen gebracht werden und so Werbungskosten geschaffen werden, sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

Durchzuführende Gestaltung
Unter fremdüblichen Bedingungen verkauft der Ehemann (EM) nun an die Ehefrau (EF) seinen Anteil an der vermieteten Eigentumswohnung zum Verkehrswert von 150.000 EUR (50% von 300.000 EUR). Die Ehefrau finanziert die Anschaffung des Immobilienanteils vollständig über ein Bankdarlehen. Die Folge: Die Schuldzinsen hinsichtlich dieses Darlehens sind steuerlich abzugsfähige Werbungskosten, da sie in einem direkten (kausalen) Zusammenhang mit der (Teil-) Anschaffung des Objektes und damit mit der Vereinnahmung der Mieteinnahmen stehen.

Die 150.000 EUR die der Ehemann für den Verkauf seines Wohnungsanteils erhält, nutzt er zur Tilgung des Darlehens beim selbstgenutzten Einfamilienhaus.