Private Immobilienfinanzierung bei Ehegatten: Weitere Detailfragen (Teil 5):

Im entschiedenen Fall war es nicht mal nachteilig, dass der Ehemann als Verkäufer des Immobilienanteils zugleich Sicherungsgeber für den Kredit seiner Ehefrau als Käuferin desselben Immobilienteiles bei der Immobilienfinanzierung war. Der vorgetragenen Argumentation des Finanzamtes - es sei untypisch, dass der Verkäufer, durch zur Verfügung stellen einer Sicherheit, den Käufer erst in die Lage versetzte einen Kredit zu erhalten um damit das Objekt zu erwerben - folgten die Finanzrichter nicht.

Kredit der Immobilienfinanzierung bei Ehegatten
Maßgebend ist, dass die Ehefrau die Kreditverträge mit einem fremden Dritten, nämlich einem Kreditinstitut, abgeschlossen hat. Der Kredit unterliegt daher nicht dem Fremdvergleich, weil es sich bereits um einen Vertrag zwischen fremden Dritten handelt.

Da es seitens der Banken zudem üblich ist, bei solchen Kreditverträgen auch auf das Vermögen des Ehegatten zur Sicherheit zurückzugreifen, ist im Weiteren die Rolle des Ehemanns als Sicherungsgeber des Kredites gegenüber der Bank von der als Verkäufer der Immobilie zu trennen. In der Regel ist anzunehmen, dass ein so wichtiges Rechtsgeschäft, wie die entgeltliche, fremdübliche Veräußerung einer Immobilie im Vordergrund steht.

Die Tatsache, dass gerade die Vorgaben eines beteiligten fremden Dritten – hier der Bank – zu einem ungewöhnlichen Sachverhaltskonstrukt führt, kann prinzipiell nicht zu Lasten der Eheleute des Urteilsfalles gehen. Die gezahlten Schuldzinsen können folglich, ebenso wie die Abschreibung auf den erworbenen Immobilienteil, als Werbungskosten abgezogen werden, da die Ehefrau als Wohnungseigentümerin den Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfüllt.

Kreditvereinbarung mit der Bank aushandeln
Über den entschiedenen Fall hinaus sollte geprüft werden, welche Art von Kreditvereinbarung mit der Bank getroffen werden kann. Denkbar wäre, hinsichtlich des Kredites der Eigentumswohnung eine Tilgungsaussetzung zu vereinbaren. Das hier gesparte Kapital könnte im Weiteren zur schnelleren Tilgung des Haus-Darlehens verwendet werden, dessen Schuldzinsen steuerlich nicht verwertbar sind.

Die abzugsfähigen Schuldzinsen für die Eigentumswohnung der Ehefrau blieben erhalten und würden im Rahmen der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer steuermindernd wirken. Auch hier wären unter dem Strich die wirtschaftlichen Gegebenheiten beibehalten worden, ein Steuervorteil würde dennoch erzielt werden.