Praktische Hinweise für den Finanzamtsbeweis bei Leerstand

Es ist immer schwierig in der Praxis eine höchst persönliche Absicht, wie die Einkünfteerzielungsabsicht, nach außen darzulegen. Hier daher einige praktische Hinweise beim Leerstand einer Immobilie, die auch beim Finanzamt wirken.

Maklervertrag
Der Nachweis über die Beauftragung eines Maklers mit der Mietersuche (und wohlgemerkt nur mit der Mietersuche und nicht auch alternativ mit der Käufersuche) ist in aller Regel in der Praxis ein derart gewichtiges Indiz, das alleine ausreichen dürfte, um die Einkünfteerzielungsabsicht ausreichend zu untermauern. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass es sich auch um eine ernsthafte Beauftragung eines Maklers handelt. Sofern dieser nämlich mit der Mietersuche zu einem Wuchermietzins beauftragt wird, wird die Finanzverwaltung darin keine ernsthafte Bemühung erkennen wollen.

Informationsgespräche mit dem Makler
Auch ein bloßes Informationsgespräch mit einem Makler über die Marktsituation, die Festlegung eines angemessenen Mietzinses und Hinweise über das Vorgehen für eine erfolgreiche Vermietung kann ein Indiz für die Einkünfteerzielungsabsicht darstellen. Mit Sicherheit ist dieses Indiz jedoch nicht stark genug, um alleine Bestand zu haben, weshalb es ausschließlich in Kumulation angewendet werden kann. Erwähnt sein soll es hier dennoch, denn schon im Vorfeld muss die Beweisvorsorge beachtet werden. So empfiehlt es sich Schriftverkehr, Rechnung des Maklers, kurz alles was zur Dokumentation der Vermietungsabsicht geeignet ist aufzubewahren.