Photovoltaikanlagen und die Steuer: Vorsteuerabzug

Steuer: Wann besteht für den Beitreiber einer Photovoltaikanlage das Recht auf Vorsteuerabzug im Sinne des Umsatzsteuergesetzes? Lesen Sie die Antwort in diesem Beitrag aus der Serie: 'Photovoltaikanlagen und die Steuer'.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen
Technisch geschieht der Vorsteuerabzug über die unterjährige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Darin wird die an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer angemeldet und die Vorsteuer der Eingangsrechnungen abgezogen. Die Differenz muss entweder an das Finanzamt gezahlt werden oder wird von dort erstattet.

Damit der Vorsteuerabzug auch wirklich gewährt wird, müssen die Eingangsrechnungen bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Unabhängig davon ist dennoch die Umsatzsteuer auf die Einnahmen, insbesondere die Einspeisevergütung, an das Finanzamt zu entrichten.

Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, muss aufgrund der Regelungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers.
  2. Das Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum).
  3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
  4. Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz. Im Falle einer Steuerbefreiung muss ein Hinweis auf die Befreiungsvorschrift gegeben sein.

Mangelt es bei einer Kleinbetragsrechnung an diesen Voraussetzungen, kann der Vorsteuerabzug nicht gewährt werden. Rechnungen, die einen höheren Betrag ausweisen, haben auch höhere Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu mehr im folgenden Beitrag meiner Serie.