Photovoltaikanlagen und die Steuer: Rechnen Sie die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer an

Sofern der gewerbesteuerliche Freibetrag bei der Photovoltaikanlage überschritten wird und es zu einer Festsetzung von Gewerbesteuer kommt, stellt diese unter dem Strich noch keine definitive Belastung dar. Sie können die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen.

Abrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Über die Norm des § 35 des Einkommensteuergesetzes wird die Anrechnung der belastenden Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer geregelt. Dadurch wird die Belastung der Gewerbesteuer aus der Photovoltaikanlage wiederum teilweise neutralisiert, indem seit 2008 die persönliche Schuld der Einkommensteuer um das 3,8-fache des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrages zur Gewerbesteuer gemindert wird.

Minderung der Einkommensteuer wirkt weiter
Die über die Anrechnung der Gewerbesteuer geminderte Schuld der Einkommensteuer ist dabei ebenso Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Sollte daher aufgrund der Photovoltaikanlage Gewerbesteuer anfallen, kann diese nicht nur direkt auf die Einkommensteuer angerechnet werden, sondern sorgt auch indirekt dafür, dass der Solidaritätszuschlag geringer ausfällt.

In Punkto Kirchensteuer wird jedoch für die Bemessung nicht auf die geminderte Festsetzung der Einkommensteuer abgestellt, weshalb hier keine weitere Entlastung eintritt.

Insgesamt ist die Steuermäßigung durch Anrechnung des Messbetrages der Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfallen. Durch die Schaffung eines solchen Ermäßigungshöchstbetrages für die Anrechnung der Gewerbesteuer hat der Gesetzgeber verhindert, dass nicht mehr Einkommensteuer ermäßigt wird, als durch die gewerblichen Einkünfte entsteht.

Wohlgemerkt tritt die Regelung jedoch nur ein, wenn der Gewinn aus der Photovoltaikanlage im Bereich der Gewerbesteuer mehr als der Freibetrag von 24.500 Euro beträgt.