Photovoltaikanlagen und die Steuer: Ohne Betriebsaufspaltung keine Gewerbesteuer

Wie zuvor schon gezeigt, kann die sachliche Verflechtung einer Betriebsaufspaltung nicht gelöst werden. Daher bleibt zur Abwendung der Gewerbesteuer aus der gemeinschaftlichen Photovoltaikanlage nur noch die Verhinderung der personellen Verflechtung. Hier die Vorteile und auch etwaige Nachteile.

Betriebsaufspaltung: Keine Gewerbesteuer ohne personelle Verflechtung
Um die Betriebsaufspaltung und damit die Gewerbesteuer zu verhindern, muss also die personelle Verflechtung gekappt werden. Dies kann beispielsweise gelingen, wenn die Photovoltaikanlage-GbR aus vollkommen anderen Personen als den Gesellschaftern der Mitunternehmerschaft betrieben wird. Damit man sich hier keine Fremden ins Boot holt, könnten dies beispielsweise die Ehegatten oder Kinder der vermögensverwaltenden Mitunternehmer sein.

Was bei der Betriebsaufspaltung noch zu bedenken ist
Darüber hinaus wird es dann schon schwieriger, und die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls müssen nicht nur aus steuerlicher Sicht, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht genauestens beleuchtet werden.

Gegebenenfalls ist es möglich, über Einstimmigkeitsabreden des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Beteiligung nur einer weiteren Person, die für die personelle Verflechtung nötige Beherrschungsidentität zu unterlaufen. Zu bedenken ist dabei jedoch auch, dass in der Folge steuerliches Sonderbetriebsvermögen entstehen könnte. Ob dies daher eine ratsame Vorgehensweise ist, muss anhand der individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles kritisch abgeprüft werden.

Als letzter Punkt zum Thema "Gewerbliche Infizierung von Gemeinschaftseinkünften" sei noch angeführt, dass auch wenn die ansonsten nicht gewerblich tätige Personengesellschaft sich nur an einer Photovoltaikanlage beteiligt, diese also nicht selber betreibt, direkten Weges eine Abfärbung der gewerblichen Beteiligungseinkünfte auf die übrigen Einkünfte der ansonsten nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft stattfindet.