Photovoltaikanlagen und die Steuer: Einnahmen versus Ausgaben

Wer Photovoltaikanlagen betreibt, will Einnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien erzielen. Doch welche Ausgaben stehen dem gegenüber?

Betrieb von Photovoltaikanlagen: Einnahmen
Zu den Einnahmen gehören insbesondere natürlich die Einspeisevergütungen, welche aufgrund der Regelungen des Erneuerbare-Energie-Gesetz zufließen. Daneben sind jedoch auch noch zahlreiche weitere Einnahmen denkbar, so insbesondere die Umsatzsteuererstattungen des Finanzamtes (Einnahme-Überschuss-Rechnung vorausgesetzt) oder beispielsweise Erlöse aus der Veräußerung von Anlagenteilen.

Kurzum gehört aufgrund der steuerlichen Definition alles zu den Betriebseinnahmen, was in Geld oder Geldeswert aufgrund des Betreibens von Photovoltaikanlagen zufließt. So § 8 Absatz 1 EStG: "Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten (…) zufließen.“"

Ausgaben beim Betrieb einer Photovoltaikanlage 
Ganz ähnlich verhält es sich mit den Ausgaben: Wartungskosten, Versicherungskosten, Zählermiete, Schuldzinsen etc. können als Betriebsausgaben steuermindernd abgezogen werden, sofern ein Veranlassungszusammenhang mit den Betriebseinnahmen besteht.

Voraussetzung ist also, dass die Ausgaben irgendwie mit dem Betreiben der Photovoltaikanlage zusammenhängen. So § 4 Absatz 4 EStG: "Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind."

Besonderheiten oder Abzugsbeschränkungen sind im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage eher zu vernachlässigen. Um nur eine zu nennen: Bewirtungsaufwendungen sind nur zu 70 % steuerlich abzugsfähig und dies auch nur dann, wenn im Hinblick auf die Bewirtungsquittung bestimmte formelle Anforderungen erfüllt sind.