Nutzen Sie die gesetzliche Sonderstellung des eigengenutzten Wohnraums

Für alle Immobilien besteht seit 1999 eine Veräußerungsfrist von zehn Jahren. Wesentliche Bedeutung hat diese Veräußerungsgewinnbesteuerung dabei für Immobilien, die nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen. Eigengenutzter Wohnraum genießt eine gesetzliche Sonderstellung. Dennoch verbergen sich auch hier einige Fallstricke, die es zu beachten gilt.

Gesetzliche Sonderstellung des eigengenutzten Wohnraums

Die gesetzliche Sonderstellung ist eine Besteuerungsausnahme für das selbstgenutzte Wohneigentum. Der Ausnahmetatbestand für das selbstgenutzte Wohneigentum wurde schließendlich nur aufgrund der Verfünffachung der steuerlichen Veräußerungsfristen von zwei auf zehn Jahr nötig. Ohne eine solche Besteuerungsausnahme wäre nämlich auch die, von politischer Seite geforderte, Mobilität der Arbeitnehmer eingeschränkt oder zumindest behindert gewesen.

Wenn nämlich durch die Besteuerung eines beruflich bedingten Immobilienverkaufes die Liquidität gemindert wird und eine gleichwertige Immobilie am neuen Beschäftigungsort, selbst unter der Voraussetzung identischer Immobilienpreisen, nicht mehr erworben werden könnte, wird die geforderte Mobilität schwer vermittelbar. Alles in allem daher ein notwendige Besteuerungsausnahme.

Details der Besteuerungsausnahme

Festgehalten werden muss, dass der eigentliche Beweggrund für die tatsächliche Veräußerung der eigengenutzten Immobilien vollkommen irrelevant ist. Soll heißen, auch wenn der Immobilienverkauf nicht zugunsten der beruflichen Mobilität stattfindet, kommt die Befreiungsvorschrift in Betracht. Zu prüfen ist daher lediglich, ob eine der beiden Befreiungsalternativen, die in § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetztes (EStG) beheimatet sind, greift.

Danach sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung (erste Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren (zweite Alternative)

zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. 

Achten Sie daher auf die Einhaltung dieser Ausnahmen, andernfalls ist auch der Verkauf einer eigentlich selbstgenutzten Immobilie zu versteuern.

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