Nießbrauch in der Schenkungsteuer: Gestaltungen bei Immobilien

Wenn Immobilien auf die nachfolgende Generation übertragen werden, sind steuerlicher Gestaltungen regelmäßig gefragt. Eine gängige Variante sind hier Gestaltungen unter Vorbehalt eines Nießbrauches. Dabei ist jedoch Acht zu geben, denn es kann auch zu Nachteilen kommen.

Gestaltungen mit Nießbrauch
Die Vorteile einer Immobilienübertragung unter Nießbrauch liegen auf der Hand. Der Immobilienbesitzer kann auf diese Weise sein Objekt auf die nachfolgende Generation übertragen und behält sich jedoch die Erträge dieses Vermögens vor. Der Schenker oder auch Nießbraucher vereinnahmt nämlich weiterhin die Mieterträge und kann so seine Lebenshaltung bestreiten.

Auch hinsichtlich der Einkommensteuer, wird der Nießbraucher weiterhin die Mieteinnahmen, selbstverständlich abzüglich der Werbungskosten, versteuern, obwohl aus zivilrechtlicher Sicht das Eigentum bereits auf die nachfolgende Generation übergegangen ist. Ebenso ist die Immobilie im Hinblick auf die Schenkungsteuer auf die nachfolgende Generation übergegangen, weshalb in aller Regel Schenkungsteuer anfällt.

Schenkungsteuer und Nießbrauch
Um die Behandlung des Nießbrauches bei der Schenkungsteuer zu beurteilen, muss zunächst der Schenkungszeitpunkt geklärt werden. Die Erbschaftssteuerreform zum 01. Januar 2009 hat nämlich insoweit erhebliche Unterschiede zur vorherigen Rechtslage gebracht.

Bei Schenkungen bis einschließlich 2008 konnte der Nießbrauch nämlich im Bereich der Schenkungsteuer nicht steuermindernd abgezogen werden. Vielmehr kam es zu einer Steuerstundung der Schenkungsteuer, die auf den Nießbrauch entfiel.

Im neuen Recht, also bei Schenkungen nach 2008, kann der Wert des Nießbrauches nun jedoch sehr wohl bei der Schenkungsteuer abgezogen werden und führt so zu einer direkten Steuerersparnis.

In den weiteren Teilen finden Sie eine Vergleichsberechnung zwischen altem und neuem Recht.