Neues Urteil zum Disagio als sofort abzugsfähige Werbungskosten

Grundsätzlich kann ein Disagio (auch Damnum genannt) im Bereich der Schuldzinsen bei Vermietungs- und Verpachtungseinkünften sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Grundsätzliche Voraussetzung für den sofortigen Werbungskostenabzug ist jedoch, dass der Zinsfestschreibungszeitraum des Darlehens mindestens fünf Jahre beträgt und dass das Disagio nicht mehr als fünf Prozent der Kreditsumme beträgt.

Ein Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 24. Juli 2008 (Az: 11 K 1841/07) ermöglicht eine neue Steuergestaltung im Bereich des Disagios, wenngleich noch Vorsicht angebracht ist, da die höchstrichterliche Revision noch anhängig ist. Auf Grund des Urteils des Finanzgerichtes in Düsseldorf, kann ein Disagio beim Immobilienerwerber auch sofort bei den Werbungskosten abgezogen werden, wenn dieser das Disagio nicht an eine Bank leistet, sondern vielmehr an den Immobilienveräußerer erstattet.

Voraussetzung: Selbstständige Rechtsgeschäfte
Voraussetzung diesbezüglich ist, dass die Erstattung des Disagio bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise des gesamten Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Immobilie angesehen werden kann. In anderen Worten: Es ist wichtig, dass der Verkauf der Immobilie und die Schuldübernahme vom Immobilienverkäufer selbstständige Rechtsgeschäfte darstellen.

Um nachweisen zu können, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene und selbstständige Rechtsgeschäfte handelt, ist es ratsam, dass der Verkäufer eine schriftliche Bestätigung ausstellt, die besagt, dass auch wenn der Erwerber zu einer anderen Finanzierung gegriffen hätte, die Immobilie verkauft worden wäre.

Ausnahmen
Aber aufgepasst: Nicht in jedem Fall kann die Disagio Erstattung an den Immobilienverkäufer sofort als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden. Immer dann, wenn der Verkäufer sich lediglich die eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen lassen will, sieht auch das Finanzgericht in Düsseldorf in erster Linie keine Schuldübernahme, sondern lediglich eine Zahlung, um das Anschaffungsgeschäft unter Dach und Fach zu bekommen.

Leider ist die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf nicht rechtskräftig geworden, da die Finanzverwaltung die Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt hat. Wer jedoch von einem solchen Fall betroffen ist, sollte unbedingt gegen den eigenen Bescheid Einspruch einlegen und bis zur Entscheidung der Münchener Richter die Verfahrensruhe beantragen, um gegebenenfalls von einem positiven Urteil profitieren zu können.