Mietverträge mit Angehörigen sind nicht grundsätzlich Gestaltungsmissbrauch

Der Bundesfinanzhof stellte bereits klar (Aktenzeichen IX R 16/04), dass der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen nicht schon deshalb einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, weil der Mieter zuvor sein Nutzungsrecht an dem Mietobjekt unentgeltlich aufgegeben hat. Damit folgt das oberste deutsche Finanzgericht seiner bisherigen Auffassung.

Vollzieht sich die Nutzungsüberlassung allerdings im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, so ist nicht der zivilrechtliche Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner Grundlage des gemeinsamen Wohnens.

Im entschiedenen Urteilsfall hatte eine Eigentümerin eines Zweifamilienhauses die Wohnung des Erdgeschosses aufgrund eines unentgeltlichen Wohnrechtes an ihre Mutter überlassen. Die Wohnung in der ersten Etage bewohnte sie mit ihrem Sohn. Damit die Eigentümerin nun bei den anstehenden Renovierungskosten einen umfassenden Werbungskostenabzug erhält, verzichtete die Mutter unentgeltlich auf ihr Wohnrecht und schloss mit ihrer Tochter, der Immobilieneigentümerin, einen Mietvertrag ab. Weiterhin vereinbarte die Eigentümerin des Zweifamilienhauses einen Mietvertrag mit ihrem in eigenem Haushalt lebenden Sohn.

Voraussetzungen für die Anerkennung des Mietvertrages
Das Mietverhältnis zur Mutter erkannte der Bundesfinanzhof an. Die Tatsache, dass die Mutter auf ihr unentgeltliches Wohnrecht verzichtete, spricht nach Meinung der Münchener Finanzrichter nicht gegen die Anerkennung des Mietvertrages. Auch das Ziel der Eigentümerin, durch den Mietvertrag einen Werbungskostenüberschuss zu erreichen, steht dem nicht entgegen. Auch Verwandte dürfen ihre Rechtsbeziehungen untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten. Ein enormer Gestaltungsspielraum ist folglich gegeben. Voraussetzung für die Anerkennung eines Mietvertrages unter Angehörigen ist allerdings, dass dieser einem Fremdvergleich standhält und insoweit auch tatsächlich durchgeführt wird.

Hinsichtlich des Mietvertrages mit dem Sohn, verneinte der Bundesfinanzhof allerdings aufgrund der Haushaltsgemeinschaft mit der Eigentümerin die Anerkennung des Mietverhältnisses. Als meines Erachtens durchaus nachzuvollziehende Begründung führt er an, dass hier der nicht steuerbaren Privatsphäre das höhere Gewicht als Grundlage für das Zusammenleben zukommt und dieses auch nicht durch den Abschluss eines Mietvertrages überboten wird.