Urteile aktuell: Reparaturen während der Selbstnutzung einer Immobilie bei geplanter Vermietung

Manchmal gibt es Urteile, die kann man logisch nicht wirklich nachvollziehen. Wenn aber schon die Logik versagt, muss man wenigstens das Beste daraus machen. Lesen Sie daher den folgenden Fall rund um Reparaturen wegen einer geplanten Vermietung. Dann wissen Sie, wie Sie sich in der Praxis zu verhalten haben.

Sachverhalt des Urteils zu Reparaturen bei geplanter Vermietung
Im Urteilssachverhalt hatte ein Ehepaar Aufwendungen für die Erneuerung eines Heizkessels getätigt. Im Zeitpunkt des Aufwandes war die betroffene Immobilie noch selbstgenutzt.

Allerdings strebte das Paar für das kommende Jahr eine Vermietung der Wohnung an, da bereits parallel ein Einfamilienhaus errichtet wurde, welches zukünftig zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte.

Der Austausch des alten Heizkessels hingegen sollte die bisher genutzte Wohnung schlichtweg besser vermietbar machen, weshalb auch der Abzug als vorab entstandene Werbungskosten begehrt wurde. Gewichtiges Indiz dabei: Der bisherige Heizkessel war nicht kaputt, sondern funktionierte noch.

Warum also hätten die Eheleute ein funktionierendes Gerät teuer erneuern sollen, wenn sie selber nur noch wenige Monate in der Wohnung lebten? Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass hier nur ein Zusammenhang mit der geplanten und später auch tatsächlich durchgeführten Vermietung besteht. Das erstinstanzliche Finanzgericht sah dies in seiner Entscheidung auch so.

Grundsätze bei Reparaturen bei geplanter Vermietung
Die durch das Finanzamt angestoßene Revision vor dem Bundesfinanzhof kam nun jedoch zum gegenteiligen und nicht liebsamen Ergebnis: "Da die Erneuerung zur Zeit der Selbstnutzung durchgeführt wurde, können die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden", so der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung.

(Az: IX R 51/08): „Es ist nicht erheblich, inwieweit diese Maßnahme nach den Intentionen der Kläger der sich an die Selbstnutzung der Wohnung anschließenden Vermietungsphase zugutekommen sollte. Es mag zwar sein, dass die Kläger dadurch, dass sie den Heizkessel während der Zeit austauschten, in der sie in der Wohnung noch selbst wohnten, eine zügigere Vermietung der Wohnung befördern wollten.

Das führt (…) aber noch nicht zu einer die Eigennutzung überlagernden Veranlassung durch die künftige Vermietung der Wohnung.“

Im Leitsatz einer weiteren Entscheidung (Az: IX B 19/09) wiederholt das oberste Finanzgericht diese Grundsätze: „Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten an einer Wohnung, die der Steuerpflichtige während der Zeit der Selbstnutzung durchführt, sind grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten mit Blick auf eine nach der Eigennutzung geplante Vermietung abziehbar.“

Wer in einer ähnlichen Situation ist, muss daher abwägen, ob zugunsten einer zügigeren Vermietung die etwaige Nichtabziehbarkeit von Investitionen riskiert wird oder ob sämtliche Erhaltungsmaßnahmen erst nach Beendigung der Selbstnutzung realisiert werden.

Alle Entscheidungen und Urteile des Bundesfinanzhofes können Sie im Internet unter Angabe der jeweiligen Aktenzeichen kostenlos herunter laden.