Reparaturen und Instandhaltungen bei Immobilien: Nutzen Sie die Kosten optimal

Wenn größere Maßnahmen bei Ihrer Immobilie mit Reparaturen und Instandhaltungen im laufenden Jahr durchgeführt wurden, jedoch noch nicht bezahlt sind, sollte die Steuerplanung im Auge behalten werden. Gleiches gilt für Fälle, in denen entsprechende Maßnahmen erst noch geplant sind.

Reparaturen und Instandhaltungen bei Ihrer Immobilie
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung richtet sich die Berücksichtigung nicht nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Werbungskosten (also nicht danach wann die Arbeiten durchgeführt wurden), sondern ausschließlich nach dem Geldfluss (also dem Zahlungszeitpunkt). Aufgrund dieser Tatsache können Aufwendungen so leicht ins das noch laufende Jahr vorgezogen oder ins folgende Jahr verschoben werden, dass man darüber nachdenken muss, ob hier nicht noch ein Steuersparpotenzial verborgen ist.

So kann diese Rechtslage von Vorteil sein, wenn neben den Einkünften aus der Vermietung der Immobilie noch weitere Einkünfte vorhanden sind, die von Jahr zu Jahr sehr schwanken. Paradebeispiel sind hier die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb.

Aufgrund von Sonderzahlungen und dergleichen kann eine gewisse Schwankungsbreite jedoch durchaus auch bei Angestelltentätigkeiten oder wegen der Endfälligkeit der Zinsen (insbesondere wenn diese nicht der Abgeltungsteuer unterliegen) auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Fall sein.

Steuer sparen durch Ihre Immobilie
Mit einem steigenden Einkommen steigt nicht nur die absolute Steuerbelastung, sondern auch die relative Steuerbelastung: Daher der Merksatz: Je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher ist auch der prozentuale Steuersatz, weshalb es zu Progressionsspitzen in Jahren mit einem hohen Verdienst kommt.

Über die Verschiebung des Zahlungszeitpunktes von Aufwendungen für die Reparatur oder Instandhaltung Ihrer Immobilie können solche unliebsamen Progressionsspitzen ausgeglichen werden. Vergleicht man schließlich die Jahre in der Summe hat man im Ergebnis unter dem Strich weniger Steuern bezahlt.

Sofern daher entsprechende Reparaturen oder Instandhaltungen an der Immobilie schon verrichtet wurden, der Aufwand jedoch aus steuerlichen Gesichtspunkten im laufenden Jahr nicht mehr benötigt wird, sollte man sich mit dem oder den Handwerkern ins Benehmen setzen und bitten die Forderung erst im Folgejahr begleichen zu dürfen. Insbesondere wenn man Stammkunde bei dem Handwerker ist oder ggfs. mehrere Immobilien besitzt von denen Aufträge ausgehen könnten, hat auch der Handwerker ein gesteigertes Interesse an der Zufriedenheit seiner Kunden und sollte sich dazu bereit erklären.

Selbst wenn dieser für die spätere Zahlung einen Obolus verlangt, kann sich dies aus steuerlichen Gesichtspunkten noch lohnen, je nachdem wie viel im Raum steht und wie hoch der persönliche Steuersatz ist. So oder so ist der verlangte Obolus für die spätere Zahlung nichts anderes als eine Zinszahlung zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen, die ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig ist.

Falls die Reparaturen oder Instandhaltungen an der Immobilie jedoch erst im kommenden Jahr durchgeführt werden sollen, die Einkünfte im laufenden Jahr jedoch aller Wahrscheinlichkeit höher sind als im Folgejahr, kann man mit dem Handwerker einen Vorschuss vereinbaren der noch im laufenden Jahr entrichtet wird und auch als Werbungskosten abgezogen werden kann.

Einfacher kann man die eigene Steuerbelastung nicht mehr beeinflussen.