Darstellung des Urteilssachverhaltes
Im hier zitierten Streitfall vor dem Finanzgericht Sachsen hatte eine Mieterin ein Ladenlokal auf eigene Kosten aufwändig umgebaut. Konkret ging es im entschiedenen Einzelfall um den Umbau einer ehemaligen Bäckerei in ein Antiquitätengeschäft. Die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter sahen dabei vor, dass beim Auszug des Mieters eine Entschädigung für die Einbauten zu zahlen ist.
Das Finanzamt stellte sich im vorliegenden Fall quer und wollte die Kosten entsprechend der Abschreibungsregelungen für Gebäude lediglich mit 2,5 % pro Jahr steuermindernd ansetzen. Richtigerweise wehrte sich jedoch die Mieterin und zog vor das Finanzgericht.
Positives Urteil, auf das Sie sich berufen sollten
Aufgrund der Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichtes (Az: 6 K 552/09) konnte sich das Finanzamt mit seiner steuerzahlerunfreundlichen Meinung jedoch nicht durchsetzen.
Klar stellten die Richter fest, dass sich die AfA der Herstellungskosten nach einer kürzeren Nutzungsdauer als die eines Gebäudes errichten.
Das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens klingt dabei zunächst einmal sehr nüchtern, sollte jedoch in seiner Wirkungsweise in der Praxis nicht unterschätzt werden. Immerhin geht es hierbei schnell um ein paar 1000 Euro Steuerersparnis, die über eine schnellere Abschreibung der Mietereinbauten eingefahren werden kann.
Nicht zuletzt die in solchen Sachverhalten regelmäßig hohen Beträge veranlassen das Finanzamt häufig dazu, in Richtung Gebäudeabschreibung zu tendieren. Betroffene sollten daher den Finanzbeamten auf die obige Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen hinweisen und auch hier eine Abschreibung der Mietereinbauten auf eine kürzere Nutzungsdauer verlangen.