Haushaltsnahe Handwerkerleistungen: Zahlung durch einen Dritten

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen: Aufgrund der Regelung des § 35 a des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) können Sie Handwerkerrechnungen auch in Ihrer selbstgenutzten Wohnung im Rahmen einer Steuerermäßigung steuermindernd gelten machen.

Danach können Sie 20 % des Arbeitslohnes, jedoch maximal EUR 1.200 direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Obwohl eigentlich eine schöne Regelung, kommt es hier immer wieder zu Streitigkeiten wie auch der folgende Fall zeigt.

Voraussetzung der haushaltsnahen Handwerkerleistungen
Eine unabdingbar wichtige und grundlegende Voraussetzung zum Erhalt der Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Handwerkerleistungen ist, dass das Geld auf jeden Fall unmittelbar an den Handwerker gezahlt wird. Sollten Sie das Geld in bar an den Handwerker nach Erledigung der Leistungen zahlen, besteht keinerlei Möglichkeit noch in den Genuss der Steuerermäßigung zu kommen.

Fraglich ist nur was geschieht, wenn nicht der Hausbesitzer oder Mieter den Handwerker bar bezahlt, sondern ein Dritter.

Rechtsprechung zu den Handwerkerleistungen
Das Finanzgericht Sachsen hatte sich in einer Entscheidung mit dem Aktenzeichen 4 K 645/09 mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Steuerermäßigung auch erreicht werden kann, wenn die Handwerkerrechnung von jemand anderem bezahlt wurde.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte eine Mutter für ihre Tochter die Aufwendungen getragen. Während das Finanzamt hier die Steuerermäßigung nicht zulassen wollte, entschied das Finanzgericht Sachsen für die Tochter und erlaubte die Steuerermäßigung.

Die Richter wörtlich: "So kann der Steuerpflichtige Aufwendungen selbst dann abziehen, wenn ein Dritter ihm den entsprechenden Betrag zuvor geschenkt hat, oder statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben, in seinem Einvernehmen seine Schuld tilgt."

Unterm Strich arbeitet das Finanzgericht damit heraus, dass die Handwerkerrechnung nur durch Zahlung auf das Konto des Handwerkers beglichen werden muss. Ob hingegen der Mieter oder Wohnungseigentümer, der die Steuerermäßigung begehrt, die Rechnung auch tatsächlich bezahlt, ist irrelevant.