Wie weit können Handwerkerleistungen in der Steuererklärung die Einkommensteuer 2008 ermäßigen?

Steuererklärung: Wir hatten an dieser Stelle schon darüber gesprochen, das dem Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zur Verdoppelung des maximalen Abzugsbetrages für Handwerkerleistungen von 600 € auf 1.200 € ein Fehler unterlaufen ist.

Hintergrund zum Gesetzesfehler bei Handwerkerleistungen
Da das Gesetz, in dem die Erhöhung des Maximalbetrages beschlossen wurde, bereits in 2008 in Kraft trat, die Übergangsvorschrift nach der diese Erhöhung erst in 2009 gelten sollte, jedoch erst in 2009 in Kraft trat, ist fraglich, ob nicht auch schon für 2008 der neue Höchstbetrag gilt. Bezüglich weiterer Hintergrundinformationen dürfen wir Sie hier auf unsere vorherigen Artikel verweisen:

Erster Gerichtsbeschluss zu dem Fehler bei den Handwerderleistungen
Mittlerweile liegt von Seiten des Finanzgerichtes Münster (Az: 10 V 4132/09 E) eine erste Entscheidung im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung vor. Darin räumen die Richter zwar ein, dass es zu einem Fehler in der Gesetzgebung gekommen ist, wollen aufgrund dieses Fehlers jedoch den Höchstbetrag nicht schon für das Jahr 2008 gelten lassen.

Unbedingt hervorzuheben: Es handelt sich hierbei um einen Beschluss im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung, und nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache. Dies ist extrem wichtig, da immer wieder betont wird, dass eine Entscheidung in einem Aussetzungsverfahren (wie hier) keine Rückschlüsse auf das schließendliche Urteil wirkt.

Darüber hinaus findet sich in einem aktuellen Urteil des obersten Finanzgerichtes zu einer anderen steuerlichen Frage folgender Satz: "Der subjektive Wille an der Gesetzgebung Beteiligten ist daher für die Auslegung ohne Bedeutung". Da dies 1 zu 1 auf den Gesetzesfehler bei der Steuerermäßigung der Einkommensteuer über die Handwerkerleistungen zutrifft, bleibt zu hoffen, dass auch hier spätestens der Bundesfinanzhof im Sinne des tatsächlichen Gesetzeswortlautes entscheidet.