Grunderwerbsteuer bei Immobilien in der GmbH

Überall wo unmittelbar aber auch mittelbar Eigentumsverhältnisse von Immobilien geändert werden, muss auf die Grunderwerbsteuer geachtet werden. Denn oftmals wird vor Realisierung eines Sachverhaltes die ertragssteuerliche Seite auf das Genaueste geprüft und dann kommt aus dem Hinterhalt die Grunderwerbsbesteuerung und schlägt unerwartet zu.

Urteilssachverhalt zur Grunderwerbsteuer bei GmbH-Immobilien
Einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit dem Aktenzeichen II R 53/06 lag ein entsprechender Fall der Grunderwerbsteuer bei Immobilien in einer GmbH zu Grunde. Der Sachverhalt: X und Y waren zu gleichen Teilen Anteilseigner der XY-GmbH. Die Gesellschaft war wiederum Alleingesellschafterin von verschiedenen GmbHs, in deren Gesellschaftsvermögen sich Immobilien befanden.

Die Gesellschafter X und Y gründeten schließlich eines Tages gemeinsam eine Personengesellschaft und übertrugen dieser ihre komplette Beteiligung an der XY-GmbH. Die Folge im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer:

Das Finanzamt beurteilte die Übertragung der Gesellschaftsanteile als grunderwerbssteuerbare, mittelbare Vereinigung aller Anteile an den grundbesitzhaltenden GmbHs in der Gesamthand der Personengesellschaft. Und um das Desaster perfekt zu machen bestätigt der Bundesfinanzhof diese fatale Entscheidung.

Ausnahme der Grunderwerbsteuer greift nicht
Grundsätzlich wird zwar keine Grunderwerbsteuer erhoben, wenn ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Personengesellschaft übergeht, soweit die Beteiligung an der Personengesellschaft auch dem Bruchteil am Grundstück entspricht.

Dies ist aber hier leider nicht der Fall. Tatsächlich gehen nämlich nicht die Miteigentumsanteile an den Grundstücken über, sondern Gesellschaftsanteile bei den die Gesellschaft grundbesitzende GmbH-Unterbeteiligungen besitzen. Diesen Sachverhalt will der Bundesfinanzhof aber nicht mit der Steuerbefreiung gleichstellen, da die Personengesellschaft die Sachherrschaft nicht von X und Y erhält, sondern vielmehr von den grundbesitzenden GmbHs selbst.

In der Praxis ist daher bei Anteilsverschiebungen unbedingt erhöhte Aufmerksamkeit geboten, wenn Grundstücke mit im Spiel sind. Dies gilt umso mehr im Bezug auf die beachtlich hohen Steuerbeträge; die sich ergeben können, ohne dass tatsächlich Liquidität entstanden bzw. gewechselt ist.

Das hier besprochene Urteil kann unter www.bundesfinanzhof.de heruntergeladen werden.