Gewerblicher Grundstückshandel bei Personengesellschaften (Teil 1)

Der gewerbliche Grundstückshandel liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn beim Immobilienverkauf die private Vermögensverwaltung verlassen wird und man wie ein Gewerbetreibender auftritt bzw. behandelt wird. Die Behandlung des Sachverhaltes in der Steuererklärung differiert dabei sehr.

Immobilienverkauf in der Steuererklärung
Bevor man den gewerblichen Grundstückshandel beschreibt, muss zunächst erläutert werden, was denn beim Immobilienverkauf ohne gewerblichen Charakter in der Steuererklärung passiert. Die Antwort lautet wie so oft: es kommt darauf an. Wenn nämlich der Steuerpflichtige die im Privatvermögen vorhandene Immobilie verkauft, muss für die Steuererklärung grundsätzlich darauf geachtet werden, wie lange er die Immobilie bereits besessen hat.

Ist nämlich zwischen Anschaffung und Immobilienverkauf ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren zu verzeichnen, muss der Immobilienverkauf in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Besitzt der Verkäufer die Immobilie weniger als zehn Jahre muss in der Steuererklärung des Verkaufsjahres ein privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden.

Gewerblicher Grundstückshandel in der Steuererklärung
Wenn jedoch permanent Immobilienkäufe und Immobilienverkäufe stattfinden, wird irgendwann das Finanzamt anklopfen und die Immobilienverkäufe nicht mehr bei der privaten Vermögensverwaltung einsortieren, sondern einen gewerblichen Grundstückshandel annehmen.

In der Praxis wird hierfür grundsätzlich die so genannte Drei-Objekt-Grenze herangezogen. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass wenn jemand mehr als drei Objekte verkauft die Gefahr besteht, dass ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen wird. Die Folge: Der Immobilienverkauf unterliegt neben der Einkommensteuer auch noch der Gewerbesteuer.

Fraglich ist nun, wie die Drei-Objekt-Grenze im Fall von Personengesellschaften und deren Gesellschaften geprüft wird. Der zweite Teil schildert hier die bisherige und die aktuelle Rechtsprechung und zeigt, wann ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist und wann nicht.