Gerichtsurteil: Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf einer Immobilie

Immobilien sind regelmäßig mit Darlehen finanziert. Die Absetzbarkeit der Zinsen bei der Steuer stehen dabei häufig im Mittelpunkt von Gerichtsurteilen, so auch in dieser Entscheidung. Lesen Sie mehr zu einem Gerichtsurteil, bei dem es um die Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf einer Immobilie ging.

Der vom Bundesfinanzhof aufgestellte Leitsatz seines Gerichtsurteils verwundert kaum, da das Thema nicht neu ist. Dennoch hängen Steuern und somit eine Menge Geld davon ab. Wichtig ist daher:

"Werden im Zuge der nicht steuerbaren Veräußerung von Anteilen an einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Gesellschaft Kredite zur Finanzierung dieser Anteile vorzeitig abgelöst, so sind dadurch entstehende Vorfälligkeitsentschädigungen insoweit nicht als Werbungskosten des Gesellschafters bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar“. So der Leitsatz des Gerichtsurteils des Bundesfinanzhofes.

Wohlgemerkt kommt man nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn direkt eine Immobilie veräußert wird. Da die Vorfälligkeitsentschädigung in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie steht, entfällt der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Grundsätzlich kann einen Abzugsmöglichkeit bei einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft bestehen. Sofern jedoch die Veräußerungsfrist von zehn Jahren abgelaufen ist, ist ein steuerlicher Ansatz der Vorfälligkeitsentschädigung nirgend möglich.

Das hier besprochenen Gerichtsurteil zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf einer Immobilie trägt das Aktenzeichen: Az.: IX B 166/07 und kann heruntergeladen werden.