Einkünfteerzielung bei Vermietung einer Immobilie: Vorübergehende Vermietung

Indizien, die für eine nur vorübergehend gewollte Vermietung sprechen, können zum Beispiel der Abschluss eines Zeitmietvertrages, einer entsprechenden kurzen Fremdfinanzierung oder die Suche nach einem Käufer schon kurze Zeit nach Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes sein. Auch Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige mit der Anschaffung des Objektes in ein bestehendes Mietverhältnis eintritt und dieses in unmittelbarem Anschluss an die Anschaffung kündigt, sprechen für eine nur vorübergehende Vermietungsabsicht.

Einkünfteerzielungsabsicht bei vorübergehender Vermietung
Zweifel an der Einkunftserzielungsabsicht sind nach Meinung der Finanzverwaltung sogar schon dann gegeben, wenn ein Objekt innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung oder Herstellung veräußert oder schließlich selbst genutzt wird und innerhalb dieser Zeit kein Einnahmeüberschuss erzielt werden konnte, was tatsächlich meist unmöglich ist.

Für die Praxis muss jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine abschließende Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht nur anhand der Merkmale des Einzelfalls möglich ist.

Bedenkt man weiterhin, dass ein Schreiben des Finanzministeriums nur für die unterstellten Finanzämter, nicht aber für die Finanzgerichte, bindend ist, sollte ein Klageverfahren nicht gescheut werden, wenn einzelne Indizien für eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, jedoch auf Seiten des Sachbearbeiters im Finanzamt kein Gehör finden.

Einkünfteerzielungsabsicht: Die Rechtsprechung
Schon 2002 stellte der Bundesfinanzhof die Faustregel auf, dass je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung oder Errichtung des Objektes und der nachfolgenden Veräußerung oder Selbstnutzung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von vornherein bestehende Veräußerungs- oder Selbstnutzungsabsicht.

Steuerempfehlung: Da der Steuerpflichtige beweisen muss, dass er mit seiner Vermietungstätigkeit eine Einnahmeerzielungsabsicht hat ist es in seinem Interesse, Umstände schlüssig darzulegen, die dafür sprechen, dass ein Veräußerungs- oder Selbstnutzungsentschluss erst nachträglich gefasst wurde. Beispielsweise die Vorlage diverser Annoncen über Vermietungsangebote könnte dafür sprechen, dass eine Selbstnutzung nicht beabsichtigt war.