Einkünfteerzielung bei Vermietung einer Immobilie: Beweisanzeichen

Welche Beweisanzeichen nun nach Meinung der Finanzverwaltung gegen eine Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung einer Immobilie sprechen, findet sich in einem fünfzehnseitigen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BStBl I 2004, Seite 933). Im Folgenden die zentralen Punkte:

Nicht auf Dauer angelegte Vermietung der Immobilie
Gemeint sind hier pauschal gesagt, kurzfristige oder auch befristete Mietverhältnisse bei einer Immobilie. Die Formulierung “nicht auf Dauer angelegter Vermietung“ ist dabei seitens der Finanzverwaltung geschickt gewählt, da die Angabe einer absoluten Zeitspanne umgangen wird.

Vielmehr wird festgelegt, dass bei einer solchen, nicht auf Dauer angelegten Vermietung, die Einkünfteerzielungsabsicht im Bezug auf die Immobilie fehlt, wenn im Rahmen dieser Vermietung voraussichtlich kein Gewinn erzielt wird.

Dies kann insbesondere bei der Beteiligung an einem Mietkauf- oder Bauherrenmodell mit Rückkaufsangebot oder Verkaufsgarantie der Fall sein. Allerdings werden auch Fälle erfasst, bei denen sich der Steuerpflichtige im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt noch nicht endgültig entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig, also auf Dauer, vermieten will.

Entschluss zur Vermietung
Die Entschlussfassung des Eigentümers der Immobilie ist dabei von maßgeblicher Bedeutung. Hält sich dieser den Entschluss offen, das Objekt innerhalb einer bestimmten Frist, innerhalb der ein Gewinn nicht erzielt werden kann, unabhängig von einer Zwangslage zu verkaufen oder nicht mehr zu vermieten, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen. Der Abzug von Werbungskosten entfällt in diesen Fällen komplett!

Da die Entschlussfassung eines Menschen meist sehr persönlich und damit nicht nachprüfbar stattfindet, liegt in der Praxis die maßgeblichere Bedeutung wohl auf den (nachprüfbaren) Beweisanzeichen die auf den einen oder anderen Entschluss hindeuten.