Doppelte Haushaltsführung auch Werbungskosten nach der Hochzeit

Zum Zeitpunkt der Hochzeit wohnt ein Paar an unterschiedlichen Orten, weil sie dort berufstätig sind. Ab der Hochzeit kann das Paar dann Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung absetzen. Hierfür muss eine Wohnung als Familienheim oder Hauptwohnung bestimmt werden. Was ist aber mit den Werbungskosten für die doppelte Haushaltswohnung, wenn das Familienheim nun wechselt?

Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung
Der Ehemann des jungen Paares wohnt und arbeitet in Passau. Die Ehefrau wohnt und arbeitet in Düsseldorf. Mit der Hochzeit haben die beiden die Wohnung in Passau als Familienheim bestimmt. Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung können daher bei der Ehefrau für die Düsseldorfer Wohnung in der Steuererklärung abgezogen werden.

Nach einigen Jahren verändert sich jedoch die Lebenssituation und das Paar erklärt die Düsseldorfer Wohnung als Familienheim. Folglich sollten nun Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung für die Wohnung in Passau in der Steuererklärung abgezogen werden können. Hier sträubt sich jedoch der Fiskus. Und nicht nur der, denn das erstinstanzliche Finanzgericht in Schleswig-Holstein sah dies auch so.

Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung können weiter abgezogen werden
Nicht mit dieser Entscheidung einverstanden war jedoch der Bundesfinanzhof in München. Er machte eindeutig klar, dass das Ehepaar nach Verlegung des Familienheimes nach Düsseldorf sehr wohl Werbungskosten für die Wohnung in Passau im Bereich der doppelten Haushaltsführung in der gemeinsamen Steuererklärung absetzen kann.

Eine spätere Verlagerung des Familienheimes sah er nicht als widersprüchlich zur doppelten Haushaltsführung an. Maßgeblich ist für die obersten Richter nur, dass die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die Berufstätigkeit eines Ehegatten an einem anderen Ort als dem Familienwohnsitz gegeben ist. Dem Abzug der Werbungskosten in der Steuererklärung für die doppelte Haushaltsführung steht daher nichts mehr im Wege.

Beachten Sie auch folgenden Hinweis auf ein anhängiges Verfahren, welches für Sie eine erhebliche Steuererstattung bedeuten könnte: Steuererklärung: Mehr Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung (Teil 1, Teil 2 und Teil 3).