Die Neuigkeiten der Erbschaftsteuerreform zum selbstgenutzten Wohneigentum

Am 6. November 2009 hat sich der Koalitionsausschuss über die Erbschaftssteuerreform geeinigt, weshalb damit zu rechnen ist, dass diese nun tatsächlich kommen wird. Dabei haben sich die Großkoalitionäre von CDU/CSU und SPD auf eine besondere Steuervergünstigung hinsichtlich des selbstgenutzten Wohneigentums geeinigt.

Schon nach dem derzeitigen (alten) Recht bleibt die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie, oder steuerlich auch das Familienwohnheim genannt, bei Schenkungen außen vor. Dabei ist es vollkommen egal, wie viel die Immobilie tatsächlich wert ist. So die bisherige Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 a des noch aktuellen Erbschaftsteuerrechtes.

Aber aufgepasst: Nach der bisherigen Regelung sind nur Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung verschafft, von der Schenkungssteuer befreit.

Dabei ist maßgebliche Voraussetzung, dass es sich bei der Immobilie um den Mittelpunkt des familiären Lebens handelt. Weiterhin ist entscheidend, dass es sich um eine Zuwendung unter Lebenden handelt. Sofern die selbstgenutzte Immobilie im Todesfall übergeht, also nicht verschenkt, sondern vererbt wird, greift diese Steuerbefreiung (bisher) nicht.

Im neuen Recht wird die Steuerbefreiung für die selbstgenutzten Immobilien deutlich erweitert. Sobald das neue Recht gültig ist, kann dem Ehegatten, den Kindern, dem eingetragenen Lebenspartner sowie den Enkeln (bei verstorbenen Kindern) das selbstgenutzte Wohneigentum vollkommen schenkungs- und erbschaftssteuerfrei übertragen werden.

Im neuen Recht ist daher zum einen egal, ob es sich um eine Schenkung oder eine Erbschaft handelt, zum andern kann die Steuerbefreiung bei einem erweiterten Personenkreis in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich ist auch der Wert des Familienheimes ohne Bedeutung, jedoch kommt man leider nicht ganz ohne Voraussetzungen aus. In erster Linie ist zu beachten, dass der neue Immobilieneigentümer das selbstgenutzte Wohneigentum auch weiterhin nutzen muss und nicht innerhalb der folgenden zehn Jahre verkaufen darf. Sofern der neue Eigentümer die Kinder sind müssen diese auch diese weiterhin um geerbten oder geschenkten Haus ihrer Eltern wohnen, wobei die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter pro Kind betragen darf.