Die selbstgenutzte Wohnimmobilie nach der Erbschaftssteuerreform (Teil 1)

Die Erbschafts- und Schenkungssteuerreform hat den Bundesrat passiert. Inhaltlich gibt es hinsichtlich der Behandlung von selbstgenutzten Wohnimmobilien einige Besonderheiten. Man spricht dabei von der Steuerbefreiung für Familienwohnheime. Der erste Teil des Beitrages befasst sich dabei mit Zuwendung an den Ehegatten.

Steuerbefreiung für Familienwohnheime
Aus schenkungssteuerlicher Sicht gab es hier schon immer eine Steuerbefreiung, die auch weiterhin anzuwenden ist, denn die Schenkung (also die Zuwendung unter Lebenden) einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienwohnheim) an den Ehegatten fällt schon immer zur Gänze unter eine sachliche Steuerbefreiung. Soll heißen, hier wurde noch nie Schenkungssteuer fällig. Für die Vererbung des Familienwohnheimes an den Ehegatten galt dies jedoch bisher nicht.

Neue Befreiungsvorschrift für die selbstgenutzte Wohnimmobilie
Zukünftig gilt nun auch für die selbstgenutzte Wohnimmobilie bei Erwerb von Todes wegen eine neue Befreiungsvorschrift. Danach ist die Erbschaft der selbstgenutzten Wohnimmobilie für Ehegatten und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes steuerfrei.

Aber Achtung! Dies gilt nicht grundsätzlich, sondern nur, wenn das gemeinsame Heim vom überlebenden Ehegatten weiterhin genutzt wird. Der Wert und die Größe der Immobilie sind dabei im Ehegattenerbfall vollkommen irrelevant, sodass auch die selbstgenutzte Wohnimmobilie am Starnberger See oder in anderen hochpreisigen Gegenden zur Gänze erbschaftsteuerfrei bleibt.

Voraussetzung der Steuerbefreiung
Die grundlegende und alles entscheidende Voraussetzung zum Erhalt der Steuerbefreiung ist dabei zweigeteilt. Einmal muss der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt haben. Zum anderen muss der überlebende Ehegatte das Familienwohnheim auch selber weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Dabei reichen die eigenen Wohnzwecke nicht ganz aus, denn es muss sich auch sowohl vor als auch nach dem Tod des Erstverstorbenen um den Hauptwohnsitz bzw. den Erstwohnsitz handeln.

Damit jedoch noch nicht genug, denn die weitere Eigennutzung als Erstwohnsitz des länger lebenden Ehegatten muss ein gewisse Zeit weiter anhalten. Falls die Eigennutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall durch Verkauf, Vermietung oder Einrichtung des Zweitwohnsitzes aufgegeben wird, ist dies ein schädliches Verhalten. Die Folge ist, dass die Steuerbefreiung rückwirkend entfällt.

Hier soll es zwar weiterhin zu einer Ausnahmereglung kommen. Immer dann, wenn der überlebende Ehegatte aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert ist, entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend. Ein solch zwingender Grund wird beispielsweise im Fall des notwendigen Umzuges in ein Pflegeheim gegeben sein.

Wünschenswert wäre, dass über die Klausel auch noch weitere Sachverhalte abgefangen werden könnten, so zum Beispiel wenn der überlebende Ehegatte schlicht das bisherige Familienwohnheim verlässt, um der Einsamkeit zu entfliehen und zu seinen Kindern zieht.

Über eine nahezu (aber halt nur nahezu) identische Steuerbefreiung bei Zuwendungen von Todes wegen an Kinder berichtet der zweite Beitrag.