Zeitlicher Aspekt und Beweislast der Einkünfteerzielungsabsicht

Einer der wichtigsten Punkte bei Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht ist der zeitliche Aspekt. Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht sind nach Meinung der Finanzverwaltung sogar schon dann gegeben, wenn ein Objekt innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung oder Herstellung veräußert oder schließlich selbst genutzt wird und innerhalb dieser Zeit kein Einnahmenüberschuss erzielt werden konnte.

Einkündte: Fünf-Jahres-Zeitraum
Tatsächlich kann ein Zeitraum von fünf Jahren jedoch nicht als starre Grenze aufgefasst werden. Es ist sehr wohl möglich, dass die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist bzw. war, obwohl eine Veräußerung oder Selbstnutzung schon nach weniger als fünf Jahren eingetreten ist. Ebenso kann grundsätzlich auch bei einer Zeitspanne von mehr als den besagten fünf Jahren die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen sein.

Faustregel
Die Rechtsprechung hat daher bereits in 2002 die Faustregel entwickelt, je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung oder Errichtung des Objektes und der nachfolgenden Veräußerung oder Selbstnutzung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von vornherein bestehende Veräußerungs- oder Selbstnutzungsabsicht.

Für die Praxis muss jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine abschließende Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht nur anhand der Merkmale des Einzelfalles möglich ist. Auch wenn sich der Finanzbeamte stur auf die Frist seiner Verwaltungsanweisung beruft, so muss doch klar sein, dass diese nur für die Finanzämter, nicht aber für die Finanzgerichte, bindend ist.

Sofern daher in der Individualität des Sachverhaltes Kriterien gegeben sind, die für die Absicht der Einkünfteerzielung sprechen, jedoch auf Seiten des Sachbearbeiters kein Gehör finden, sollte auch ein Klageverfahren nicht gescheut werden.

Schwarzer Peter: Beweislast
Wie so oft im Steuerrecht hat den schwarzen Peter der Beweislast mal wieder der Steuerpflichtige. Der Immobilieneigentümer muss beweisen, dass er mit seiner Vermietungstätigkeit einer Einkünfteerzielungsabsicht nachgeht oder nachgegangen ist. Es ist daher in seinem Interesse, Umstände schlüssig darzulegen, die dafür sprechen, dass ein Veräußerungs- oder Selbstnutzungsentschluss erst nachträglich (nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht) gefasst wurde.

Beispielsweise könnte die Vorlage diverser Vermietungsinserate dafür sprechen, dass eine schließendliche Selbstnutzung nicht gewollt war, sondern lediglich aufgrund der Unvermietbarkeit des Objektes oder aus finanziellen Gründen angegangen werden musste.

Sofern der Immobilieneigentümer etwa in finanziellen Schwierigkeiten steckt und deshalb das Objekt wieder kurz nach Anschaffung oder Herstellung veräußern muss, empfiehlt es sich, dies lückenlos zu dokumentieren und die ursprüngliche Absicht der dauerhaften Vermietung auf diesem Wege darzulegen. Im Endeffekt kann nur so die persönliche und individuelle Absicht, Einkünfte erzielen zu wollen, nach außen transportiert werden.