Leerstand bei Vermietung und Verpachtung

Vermietung und Verpachtung: Nach wie vor spielt zur Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht die Entschlussfassung des Steuerpflichtigen die entscheidende Rolle. Insbesondere bei leerstehenden Immobilien erhöht sich die Bedeutung der subjektiven Beschlussfassung, da eine objektive Überprüfung mangels tatsächlicher Vermietung noch schwieriger ist als sonst.

Vermietung und Verpachtung: Leerstehende Immobilien
Der Grundsatz lautet jedoch auch bei leerstehenden Immobilien, dass, wenn sich der Steuerpflichtige zu einer dauerhaften Vermietung einer leerstehenden Wohnung entschlossen hat, grundsätzlich von der Absicht, Einkünfte erzielen zu wollen auszugehen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Immobilienbesitzer das leerstehende Objekt aufgrund eines (später) neugefassten Beschlusses schließlich nicht vermietet sondern selbst nutzt oder auch veräußert.

Sämtliche Aufwendungen, die bis zu einer Abkehr vom ursprünglichen Beschluss der Vermietungsabsicht getätigt werden, können steuerlich berücksichtigt werden. Ein weiterer Werbungskostenabzug ist ebenso möglich, wenn der anhaltende Leerstand nach einer vorherigen, auf Dauer angelegten Vermietung eintritt, der Entschluss zu einer weiteren dauerhaften Vermietung jedoch nicht endgültig aufgegeben wurde.

Selbst wenn der Immobilieneigentümer neben etwaigen Verkaufsbemühungen die Vermietungsabsicht nicht aufgegeben hat, sondern alternativ einen Mieter bzw. einen Käufer sucht, besteht die Einkünfteerzielungsabsicht fort. Dies gilt selbstverständlich nur in Sachverhalten, in denen die Vermietungsbemühungen mit den Verkaufsbemühungen gleichwertig sind.

Wenn hingegen fünf Verkaufsinserate geschaltet werden, dem gegenüber jedoch nur ein Vermietungsinserat steht, spricht aufgrund der indiziellen Würdigung des Sachverhaltes viel dafür, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr gegeben ist.

Steuerempfehlung bei Leerstand
Dreh- und Angelpunkt ist in der "theoretischen Praxis", dass der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig daran interessiert war, die leerstehende Wohnung zu vermieten. In der Wirklich verschiebt sich der Dreh- und Angelpunkt vielmehr dahin, eben dieses Vermietungsinteresse anhand von Indizien klar und deutlich für Außenstehende darzulegen.

Da der Immobilieneigentümer auch hier wieder für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit seiner Bemühungen die Beweislast trägt, empfiehlt es sich, beispielsweise Inserate und andere Vermietungsbemühungen sorgfältig zu dokumentieren, um so für einen späteren Rechtsstreit mit dem Finanzamt optimal gewappnet zu sein.