Dachsanierung wegen Photovoltaik: Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück!

Die komplette steuerliche Behandlung rund um die Installation von Photovoltaikanlagen ist häufig streitbefangen. Aktuell geht es um die Frage, ob die Umsatzsteuer aus einer Dachsanierung wegen der Installation einer Photovoltaikanlage als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Schon im letzten Jahr hatten wir an dieser Stelle ausführlich über die steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage berichtet. Den Eingangsbeitrag in die komplette Artikelserie lautetet dabei:

Photovoltaikanlagen und die Steuer: Das Erneuerbare-Energie-Gesetz  

Insbesondere beschäftigten wir uns dabei auch mit der umsatzsteuerlichen Behandlung und stellen ausführlich dar, dass die Umsatzbesteuerung auf der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug ein deutlicher, wirtschaftlicher Vorteil ist. Hintergründe finden Sie hierzu insbesondere in dem Beitrag:

Photovoltaikanlagen und die Steuer: Vorsteuerabzug.

Aktuell war nun streitbefangen, ob auch aus einer Dachsanierung der Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, wenn diese im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage stattfindet.

Umsatzsteuer zurück
Bisher war zu dieser Thematik eine negative Verlautbarung der Oberfinanzdirektion Frankfurt im Umlauf, wonach eine Dachsanierung grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stattfindet und daher auch die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet werden kann.

Aktuell hat nun jedoch das Finanzgericht Nürnberg (Az: 2 K 952/2008) anders entschieden. Danach kann die Umsatzsteuer der Dachsanierung sehr wohl als Vorsteuer abgezogen werden, soweit dies in Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage steht.

Im konkreten Einzelfall sahen die Richter die Dachsanierung und die damit zusammenhängenden Arbeiten insoweit in einem objektiv erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stromgewinnung durch die Photovoltaikanlage. Da die Anlage auf der Südseite des Daches installiert war, konnte die Umsatzsteuer für die Dachsanierung der Südseite auch als Vorsteuer abgezogen werden.

Gegen das Urteil ist derzeit Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 29/10 anhängig. Betroffene sollten sich daher an das Verfahren anhängen. Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen finden Sie in folgenden Beiträgen:

Einspruch gegen Steuerbescheide: So machen Sie bei der Vermietung mehr absetzbar!

Einspruch gegen Steuerbescheide: Strittige Steuer bei Vermietung zahlen oder nicht?