Brandaktuell zum Arbeitszimmer: BFH hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Die Regelung rund um die Abziehbarkeit des Arbeitszimmers als Werbungskosten in der Steuererklärung erhitzt schon eine ganze Weile die Gemüter. Nun ist ein erster Zwischensieg zu verzeichnen.

Beschluss zum Arbeitszimmer
Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof zur Frage der Verfassungsmäßigkeit in Hinblick auf die Absetzbarkeit der Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung folgenden Beschluss (Az: VI B 69/09) gefasst: "Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist".

Die Entscheidung zum Arbeitszimmer kann unter www.bundesfinanzhof.de, unter Angabe des Aktenzeichens im Bereich ‚Entscheidungen‘ (Entscheidungen-Recherche), kostenlos heruntergeladen werden.

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Arbeitszimmer: Regelung in der Praxis
Zu beachten ist jedoch, dass der Bundesfinanzhof hier nur in der Frage über den vorläufigen Rechtsschutz beim Arbeitszimmer entschieden hat. In der Hauptsache hat der Bundesfinanzhof zum Fall Arbeitszimmer noch nicht entschieden. Diesbezüglich ist bereits ein Vorlagebeschluss beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az: 2 BvL 13/09) anhängig.

Die Finanzämter sind jedoch angehalten, alle Bescheide, bei denen es auch um die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers als Werbungskosten in der Steuererklärung geht, nur vorläufig festzusetzen (BMF-Schreiben vom 01. April 2009 unter www.bundesfinanzministerium.de)

Weitere Informationen zum Thema "Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung" finden Sie in dem Übersichtsbeitrag.