Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 5)

Bei eigengewerblich genutzten Gebäuden und bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gibt es darüber hinaus weitere Voraussetzungen bzw. andere Definitionen.

Grundsteuererlass bei eigengewerblich genutzten Gebäuden
Für die eigengewerblich genutzten Gebäude gilt, dass der Unternehmer einer Minderung der Auslastungskapazität nicht zu vertreten hat, wenn für ihn keine Möglichkeit bestand, auf deren Ursachen in zumutbarer Art und Weise Einfluss zu nehmen. Zu diesen Ursachen können auch strukturelle oder auch konjunkturelle Entwicklungen gehören, die den Immobilieneigentümer und Unternehmer zwingen, den bisher in der Immobilie unterhaltenen Betrieb stillzulegen oder zu verkleinern.

In den Verwaltungsanweisungen zur Grundsteuer wird ebenso noch die Meinung vertreten, dass eine Minderung der Ausnutzung bei Neugründung oder Kapazitätsausweitung in den Bereich des Unternehmerrisikos fällt und daher auch vom Unternehmer zu vertreten ist. In Anbetracht der Rechtssprechungsänderung scheint m. E. jedoch die aus 2006 stammende Verwaltungsanweisung teilweise überholt zu sein.

Vielmehr muss man sich die Frage stellen, ob die Ausnutzungsminderung einer Immobilie im Falle einer Unternehmensneugründung mit entsprechenden vorhergehenden Marktrecherchen nicht vergleichbar ist mit der Herstellung einer Vermietungsimmobilie, die trotz Marktbeobachtungen ihre Rendite aufgrund von strukturellen Problemen nicht erwirtschaften kann. Ob die zukünftige Rechtsprechung einen solchen Sachverhalt klären wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Spezialvoraussetzung: Unbilligkeit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
Bei den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist weitere Prämisse für den Erlass, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre. Abzugrenzen sind jedoch die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers, diese sind vollkommen irrelevant. Allein entscheidend ist die Situation des Betriebes.

Dabei ist ebenso nur auf die Situation und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes während des Kalenderjahres abzustellen, für den der Teilerlass der Grundsteuer begehrt wird. Unter den wirtschaftlichen Verhältnissen versteht man insbesondere das Betriebsergebnis. Auszugehen ist also von dem für die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer maßgebenden Gewinn oder Verlust.

Ist danach das Betriebsergebnis negativ und ist die Entrichtung der Grundsteuer aus dem Vermögen oder durch Kreditaufnahme nicht zumutbar muss einer Grundsteuererhebung als unbillig angesehen werden. Abzustellen ist jedoch grundsätzlich auf das gesamte Unternehmen, beispielsweise in Falle von mehreren Betriebsstätten.

Die Erhebung der gesamten Grundsteuer ist daher nur dann nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig, wenn zum einen das Gesamtunternehmen im Erlasszeitraum einen negatives Ergebnis erzielt hat und zum anderen die Kostenposition Grundsteuer innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung nicht nur eine geringfügige Position ist.

Entsprechend einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Mai 1989 (Az.: 8 C 20.97) ist die Grundsteuer nicht in Relation zur Höhe des Betriebsverlustes im Erlasszeitraum, sondern im Verhältnis zur Höhe der gesamten Betriebsausgaben in diesem Zeitraum zu setzen. Der Anteil der unverkürzten Grundsteuer an den Betriebsausgaben muss daher mindestens 1% betragen, damit einen Unbilligkeit im Sinne der Vorschrift überhaupt in Betracht gezogen werden kann.