Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 1)

Bereits im Jahre 2001 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 04. April (Az.: 11 C 12/00) entschieden, dass eine strukturell bedingte Ertragsminderung von nicht nur vorübergehender Natur nicht zu einem Teilerlass der Grundsteuer führen kann.

Grundsteuer: Dies hat sich der geändert
Umso überraschender und erfreulicher daher, dass das BVerwG in seiner neuen Entscheidung vom 24. April 2007 (Az.: GmS – OGB 1.07) die ursprüngliche Auffassung aufgegeben hat und der Senat nun die Meinung vertritt, wonach ein Grundsteuerlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur zum Tragen kommen können.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Immobiliengesellschaft die Eigentümerin eines im Berliner Raum gelegenen Bürogebäudes ist. Die Immobilie wurde nach einer im Voraus umfangreichen Markt- und Standortanalyse bereits in 1994 errichtet. Für 1998 beantragte die Gesellschaft einen Teilerlass der gezahlten Grundsteuer, da das Gebäude teilweise leer stehe und der jährlich geplante Ertrag trotz umfangreicher Bemühungen nicht erreicht werden konnte.

Selbst die Mieten für die vermieteten Flächen blieben weit hinter den ortsüblichen Einnahmen zurück, was auf die Strukturschwäche der Berliner Umgebung zurückzuführen sei.

Grundsteuererlass erstinstanzlich abgelehnt
Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht verweigerten jedoch den Grundsteuererlass, weil sowohl die Leerstände als auch die niedrigen Mieten nicht durch atypische Umstände sondern vielmehr strukturell bedingt sind und zudem keine vorübergehende Ertragsminderung, sondern eine von Dauer gegeben sei.

Erst der Bundesfinanzhof und schließlich auch das im Vorlagerverfahren angerufene Bundesverwaltungsgericht lenkten ein und ermöglichten die Grundsteuerrückerstattung durch eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung.

Eine besondere Aktualität genießt diese Rechtsprechung jedes Jahr von Neuem, denn der Antrag ist nur bis zum 31. März des Folgejahres zulässig. Lesen Sie daher in den kommenden Beiträgen was zu beachten ist, welche Neuerungen es gibt und wie viel Grundsteuer tatsächlich erstattet wird.