Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Weltvermögensprinzip

Die unbeschränkte Steuerpflicht hat einen Faktor, der länderübergreifend identisch ist. Man mag es schon erahnen, aber wenn die Steuerpflicht unbeschränkt ist, dann wird im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung auch alles besteuert was übergeht. Dabei ist es egal, in welchem Land sich das Vermögen befindet. Nicht, weil sich in dieser Beziehung alle Staaten einig sind, sondern weil der Standort des Vermögens keine Rolle spielt, spricht man auch vom "Weltvermögensprinzip".

Auslandsimmobilien: Weltvermögensprinzip
Damit haben die Gemeinsamkeiten aber auch schon ein Ende. Während beispielsweise in den Vereinigten Staaten oder auch in Großbritannien die unbeschränkte Steuerpflicht nur eintritt, wenn der Erblasser oder Schenker gebietsansässig ist, liegt die unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien grundsätzlich bei Gebietsansässigkeit des Erwerbers vor.

Deutschland macht es sich noch einfacher. Hier ist man im Sinne des Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerrechtes bereits unbeschränkt dabei, wenn entweder der Erblasser oder Schenker oder der Erwerber ansässig sind. Die Ansässigkeit einer der beiden Parteien in Deutschland reicht daher aus, um das deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht in Gang zu setzten.

Auslandsimmobilien: Was bedeutet Ansässigkeit?
Was "Ansässigkeit" in diesem Zusammenhang bedeutet, ist ebenfalls in den einzelnen Staaten unterschiedlich definiert. Das deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht berücksichtigt eine Person, wenn der Erblasser oder Schenker oder der Vermögensempfänger entweder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Unter dem Terminus "gewöhnlicher Aufenthalt" versteht man in Deutschland dabei stets einen zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in der Republik. Im Nachbarstaat Frankreich hingegen kann bereits die unbeschränkte Steuerpflicht eintreten, wenn der Hauptgehalt der wirtschaftlichen Interessen dort zu finden ist

Auslandsimmobilien: Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht kann weiterhin greifen, wenn weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden ist. Sofern der Erblasser oder Schenker oder der Erwerber im Zeitpunkt der Immobilienübertragung nicht in Deutschland ansässig ist, muss dennoch gezahlt werden, falls einer deutscher Staatsangehöriger ist und erst weniger als fünf Jahre im Ausland wohnt.

Diese Regelung ist in vielen Staaten zu finden, meistens sind auch hier fünf Jahre die Grenze. Eine noch längere Frist kann jedoch auch möglich sein, so beträgt die Grenze in den Vereinigten Staaten zehn Jahre.