Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Deutsche Regelungen

Neben den bilateralen Regelungen, also den Verträgen mit anderen Staaten, kennt das deutsche Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht auch eine eigene, innerdeutsche Regelung zur Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Auslandsimmobilien: Unilaterale Regelung im deutschen Recht
Solche innerdeutsche Regelungen sind dringend nötig, wenn man sich die anfänglichen Ausführungen in Erinnerung ruft, wonach man das Tor zum deutschen Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht bereits durchschritten hat, wenn entweder der Erblasser,  Schenker oder der Vermögenserwerber in Deutschland ansässig sind. Die unbeschränkte Steuerpflicht wird schließlich sehr schnell erreicht und bei unterschiedlichen Ansässigkeiten der beiden Parteien ist eine Doppelbesteuerung quasi vorprogrammiert.

Auf der sicheren Seite ist man jedoch trotz innerdeutscher Regelung zur Anrechnung der ausländischen Steuer nicht. Da ebenfalls wieder das Anrechnungsverfahren vorgesehen ist, droht auch hier die Gefahr, dass die ausländische Erbschafts- oder Schenkungsteuer die deutsche Steuer übersteigt und dieses Mehr an ausländischer Steuer stellt definitiv eine reale Belastung der Immobilieneigentümers dar. Vor Allem bei Immobilienvermögen in Spanien ist dieser unliebsame Effekt häufig anzutreffen.

Auslandsimmobilien: Deutsche Regelung mit versteckten Hürden
Daneben hält das deutsche Gesetz noch eine weitere, fast versteckte Hürde bereit, die jedoch in der Praxis nicht zu unterschätzen ist. So ist unumgängliche Voraussetzung für die Steueranrechnung, dass das Auslandsvermögen bei Schenkung oder Erbschaft mit einer der deutschen Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer entsprechenden, ausländischen Steuer belastet wird.

Es muss sich also nicht nur um eine ausländische Abgabe aufgrund von Schenkung oder Erbschaft handeln, vielmehr muss diese auch noch mit der deutschen Steuer vergleichbar sein, was aufgrund der Vielzahl von unterschiedlichen Besteuerungssystemen nicht immer der Fall ist.

So ist beispielsweise die kanadische "capital gains tax" nicht auf die deutsche Erbschaftssteuer anrechenbar, sondern nur als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Dies gilt auch für entsprechende Steuern anderer Staaten, die die Übertragung im Wege der Erbschaft oder Schenkung wie eine Veräußerung behandeln.

Ebenso ist die portugiesische Erbersatzsteuer im Hinblick auf ihre Erhebungsart eher eine Steuer auf das Einkommen und keine Erbschafts- oder Schenkungsteuer, weshalb auch hier eine Anrechnung versagt werden wird.

Auch sind Gebühren die in Ländern wie Italien und Spanien im Erb- oder Schenkungsfall entstehen können, nicht mit der deutschen Steuer vergleichbar.

Zu einer Anrechnung führt jedoch eine Nachlasssteuer, wie sie beispielsweise in den Vereinigten Staaten zu finden ist. Dennoch ist auch weiterhin Obacht geboten, wenn es sich um eine anrechenbare Steuer handelt. Diesmal ist die Hürde verfahrensrechtlicher Natur. Denn wenn bereits eine deutsche Veranlagung zur Erbschaftssteuer erfolgt ist und die Steuerfestsetzung im Ausland erst viel später durchgeführt wird, besteht unter Umständen die Gefahr, dass die deutsche Veranlagung aus rein verfahrensrechtlicher Sicht nicht mehr änderbar ist.

Insbesondere in Ländern wie z. B. Spanien ist die Abwicklung einer Erbschaft von dort befindlichem Vermögen mit zahlreichen Formalitäten verbunden, weshalb Verzögerungen durchaus vorkommen können. Die deutsche Veranlagung sollte daher auf jeden Fall offen gehalten werden, bis die ausländische Steuer endgültig festgesetzt ist.