Arbeitszimmer: Auch Werbungskosten wenn Ehegatte Miteigentümer ist

Zahlreiche Verfahren und dem folgend auch Urteile zum Ansatz der Werbungskosten für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung zeigen, dass in der Regelung der Wurm sein muss.

Neue Entscheidung zum Arbeitszimmer
Aktuell hat das Finanzgericht Köln eine positive Entscheidung zu diesem Thema veröffentlicht. In dem Urteil geht es um die Absetzbarkeit als Werbungskosten in der Steuererklärung eines Ehegatten bzw. bei Zusammenveranlagung beider Ehegatten, wenn jedoch die Immobilie im Miteigentum beider Ehegatten steht.

Die kölschen Richter urteilten hier zu Gunsten der Steuerpflichtigen, dass diese die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung zum Abzug bringen können.

Voraussetzungen Werbungskosten für das Arbeitszimmer
Im entschieden Urteilsfall nannten die Richter zum Ansatz als Werbungskosten in der Steuererklärung jedoch zwei Voraussetzungen:

  1. Der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte musste in dem Zimmer seine gesamte berufliche und betriebliche Tätigkeit erbringen.
  2. Der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte nutzt das Arbeitszimmer auch vollständig alleine.

Sind diese beiden Voraussetzungen zum Abzug des Arbeitszimmers gegeben, haben die kölschenen Richter keine Einwände gegen den Abzug des Arbeitszimmers als Werbungskosten in der Steuererklärung. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 10 K 82/09).

Unter Angabe des Aktenzeichens kann das Urteil kostenlos heruntergeladen werden.