Abwehr einer Zwangsvollstreckung als nachträgliche Anschaffungskosten

In einem aktuellen Sachverhalt hatte der Bundesfinanzhof in seinem Gerichtsurteil darüber zu entscheiden, wie Aufwendungen eines Grundstückskäufers zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung zu behandeln sind.

Sachverhalt des Gerichtsurteils zur Zwangsvollstreckung
Im Sachverhalt des Gerichtsurteils hatte ein Steuerpflichtiger von seinem Vater ein Vermietungsobjekt gegen Übernahme von Verbindlichkeiten gekauft. Der zwischen Vater und Sohn geschlossene Kaufvertrag wurde im Nachhinein von einem Gläubiger des Vaters wegen Gläubigerbenachteiligung aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Anfechtungsgesetzes angefochten.

Damit der Grundstückserwerber die Zwangsvollstreckung der neu erworbenen Immobilie abwenden konnte und somit in der Lage war, das Objekt zu retten, war er gezwungen über 100.000 € an den anfechtenden Gläubiger zu entrichten. In seiner Steuererklärung behandelte er diesen Betrag als nachträgliche Anschaffungskosten der Vermietungsimmobilie und machte sie im Wege der Abschreibung als Werbungskosten steuermindern geltend.

Anschaffungskosten: Finanzamt wehrt sich
Das Finanzamt verwarf den Werbungskostenabzug jedoch, weshalb der Steuerpflichtige den gerichtlichen Weg einschlagen musste. In dem Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 56/06) hat der Grundstückserwerber schließlich Recht bekommen. Auch der Bundesfinanzhof sieht in der Befriedigung des Gläubigers nachträgliche Anschaffungskosten, weshalb ein steuermindernder Einsatz der Beträge im Wege der Abschreibung durchaus möglich ist.

Die Richter des höchsten deutschen Finanzgerichtes begründen ihre Auffassung damit, dass auch die Übernahme von Verbindlichkeiten zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftgutes gehört. Daneben sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die von Seiten des Käufers geleistet werden um den Gegenstand des Kaufvertrages in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen.

Hätte der Grundstückserwerber die Forderungen des Gläubigers nicht erfüllt, wäre er nicht Eigentümer der Immobilie geworden. Diesen Grundsätzen folgend gehören zweifelsohne auch die Aufwendungen des Immobilienkäufers aufgrund Gläubigeranfechtung und zwecks Abwehr einer Zwangsvollstreckung zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Immobilie.