Abkürzungen in der Steuerklärung (Teil 2)

Wie beschrieben hat der Bundesfinanzhof einwandfrei entschieden, dass es Abkürzung des Vertragsweges dem Abzug der Werbungskosten in Steuererklärung des Vermieters nicht entgegen steht. Dies schmeckte dem Finanzministerium jedoch offensichtlich zunächst nicht.

Verbotene Abkürzung in der Steuerklärung
Wenn dem Bundesfinanzministerium ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs nicht schmeckt, wird die Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Dies bedeutet, dass die höchstrichterliche Entscheidung über den abgeurteilten Einzelfall hinaus nicht praktiziert wird und keinen Eingang in andere Steuererklärungen findet. Da der Sachverhalt einer Abkürzung des Vertragsweges in der Bundesrepublik jedoch nicht so selten ist, kam es wie es kommen musste: Ein neuer Fall wurde bis vor den Bundesfinanzhof getrieben.

Abkürzung in der Steuererklärung doch in Ordnung, aber Achtung!
Der Bundesfinanzhof entschied wieder zugunsten des Steuerpflichtigen und contra Finanzverwaltung. Daraufhin änderte das Bundesfinanzministerium seine Meinung und erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung nun an.

Aber aufgepasst: Die Abkürzung des Vertragsweges ist nur bei Geschäften des täglichen Lebens möglich. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragsweges zu nicht abziehbaren Aufwendungen. So bereits entschieden vor dem Bundesfinanzhof (Az.: IV R 75/98).

Im besagten Fall dürften Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, nicht vom anderen Ehegatten bei der Ermittlung seiner Einkünfte abgezogen werden. Bei Dauerschuldverhältnissen ist daher die Abkürzung des Vertragsweges schädlich für den Abzug der Werbungskosten in der Steuererklärung des Vermieters.