Steuererklärung: Keine Barzahlung von haushaltsnahen Dienstleistungen

Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen haushaltsnahe Dienstleistungen nur unbar bezahlt werden, damit man die Steuerermäßigung der Einkommensteuer auch tatsächlich in der Steuererklärung einstreichen kann. Ob diese zwingende Gesetzesvoraussetzung tatsächlich in Einklang mit dem Grundgesetz steht, beschäftigte bereits die erstinstanzlichen Gerichte.

Streitfrage bei den haushaltsnahen Dienstleistungen
Wir berichteten bereits über eine Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Über die Voraussetzung der unbaren Zahlung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch tatsächlich keine Schwarzgeschäfte gemacht werden und der Handwerker, der die haushaltsnahe Dienstleistung ausführt, seine Einnahme auch tatsächlich in seiner Steuererklärung angibt und darauf seine Einkommensteuer zahlt.

Fraglich ist jedoch, ob dieses Ziel nicht auch erreicht wird, wenn der Handwerker auf der Rechnung offiziell bestätigt, dass er das Geld für die haushaltsnahe Dienstleistung bar erhalten hat. Auch dann wird es dem Handwerker nämlich genauso schwer fallen, den Zahlungseingang in der Steuererklärung für die Einkommensteuer unter den Tisch fallen zu lassen.

Die Zielsetzung des Gesetzes wäre also auch so erfüllt, weshalb es fraglich ist, ob eine solche einengende Voraussetzung noch mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

Die Entscheidung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen
Mittlerweile ist ein erstes Urteil des Bundesfinanzhofes zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen da. Leider ist es für den Steuerzahler negativ, denn in der Entscheidung vom 20. November 2008 (veröffentlicht am 11. Februar 2009 unter dem Aktenzeichen VI R 14/08) stellten die Richter folgenden Leitsatz auf:

Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.

Damit ist zunächst geklärt, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen nur in Anspruch genommen werden können, wenn auch tatsächlich eine unbare Zahlung vorliegt. Ob der Rechtszug in diesem oder vielleicht in einem anderen Verfahren mal weiterfährt und beim Bundesverfassungsgericht anklingelt, bleibt abzuwarten.