Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Der Streit um die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers ist schon alt und wird aller Voraussicht nach auch unendlich. Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover (Az: S 2354-38-StO 217) gibt nun eine kleine Unterstützung.

Zunächst soll an dieser Stelle aber geschildert werden, wie das häusliche Arbeitszimmer überhaupt steuerlich mindernd angesetzt werden darf. Bis 2006 konnte das Arbeitszimmer nur angesetzt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wenn dies der Fall war konnten Aufwendungen bis 1250 € abgezogen werden. Diese Beschränkung der Höhe nach gilt lediglich nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Ab 2007 haben sich die Spielregeln diesbezüglich jedoch grundsätzlich geändert. Grundsätzlich können nun Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht steuermindernd abgesetzt werden. Etwas anders gilt nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ist dies der Fall besteht keinerlei Abzugsbeschränkung mehr.

Beiden Rechtslagen ist jedoch gleich, dass die abzugsfähigen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer anhand der Relation der Quadratmeter des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche zu ermitteln sind. Je größer daher die gesamte Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer, desto kleiner der abzugsfähige Anteil des Arbeitszimmers. Aufgrund der oben genannten OFD Verfügung ist nun jedoch geklärt, dass nicht jegliche Quadratmeter des Eigenheimes zur gesamten Wohnfläche zu zählen sind.

Bei der Ermittlung der Wohnfläche bleiben Nebenräume, wie z. B. Keller, Waschküchen, Abstellräume und Dachböden (Zubehörräume) grundsätzlich außer Ansatz. Nicht zur Wohnfläche gehören außerdem Räume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen.

Wird ein Nebenraum also nicht wie ein Zubehörraum genutzt (z. B. Hobbykeller, Kellerbar, Kellersauna, Gästezimmer im Keller), so ist dieser Raum nur dann in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, wenn die entsprechende Nutzung nicht gegen Bauordnungsrecht verstößt. Allein die besondere Ausstattung eines Zubehörraums und seine tatsächliche Nutzung als Wohnraum reichen nicht aus, um die Wohnfläche entsprechend zu erhöhen.