Lieferung vom Strom beim Camping

Urteile des Bundesfinanzhofes beschäftigen sich nicht immer mit hoch wirtschaftswissenschaftlichen Fragen, sondern manchmal auch mit den Fragen des Alltags, so wie diese Entscheidung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferung von Strom bei Dauercampern.

Strom mit Umsatzsteuer

Grundsätzlich unterliegt die Lieferung von Strom der Umsatzsteuer. Nicht der Umsatzsteuer unterliegt jedoch die langfristige Vermietung von Stellflächen zum Camping. Entscheidend ist hier, dass die Vermietung langfristig erfolgt. Klärungsbedürftig ist nun was in solchen Fällen mit der Lieferung von Strom ist.

Der Unterschied zur „normalen“ Vermietung ist nämlich, dass der Vermieter auch quasi den Strom „weiterliefert“, während bei einer Vermietung einer Wohnung der Strom grundsätzlich von den Versorgungsunternehmen an den Mieter geliefert wird und nicht vom Vermieter.

Zu dem gibt es in der Umsatzsteuer auch den Grundsatz, dass die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Daher sollte die Lieferung von Strom eigentlich steuerfrei sein.

Strom als Nebenleistung

Genau dieser Grundsatz findet hier Anwendung: Die Hauptleistung ist die langfristige Vermietung der Fläche zum Camping. Diese Vermietung ist nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Da der Strom jedoch direkt vom Vermieter mitgeliefert wird, stellt er eine Nebenleistung zur Vermietungshauptleistung dar und ist daher ebenso von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied aktuell der Bundesfinanzhof. Das Urteil trägt das Aktenzeichen V R 91/07.

Besonderer Clou dabei: Die Verwaltungsanweisungen haben dies bisher nicht so gesehen, so dass hier wohl ein Umdenken des Fiskus stattfinden muss.

Detailliertere Informationen rund um die Steuerbefreiung in der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes erhalten Sie hier.

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