Das Häusliche Arbeitszimmer: Neues Verfahren anhängig (Teil 2)

Absetzbar oder nicht, diese Frage bleibt in punkto Arbeitszimmer aktuell. In Teil 1 dieser Reihe haben wir Ihnen die Grundlagen rund um die Arbeitszimmerthematik genannt. Hier erfahren sie nun die Hintergründe zu einem anhängigen Verfahren.

Arbeitszimmer ab 2007
Wie im Teil 1 des Beitrages bereits geschildert ist die Gesetzesänderung ab 2007 eine deutliche Verschlechterung, da es nur absetzbar und nicht absetzbar gibt. Die logische Folge dieser gesetzlichen Verschlechterungen war eine Klagewelle vor den Finanzgerichten. Ein erstes Urteil aus Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 3 K 1132/07) liegt nunmehr vor.

Das erstinstanzliche Gericht hat sich jedoch von der Argumentation der Kläger nicht überzeugen lassen und befindet die ab 2007 geltende Regelung zur Absetzbarkeit in der Steuererklärung für in Ordnung. Auch wenn die Argumentation der Kläger das Gericht nicht überzeugen konnte, so scheint die Argumentation der Richter selber auch nicht unbedingt überzeugend.

Revision zum Arbeitszimmer
Die Richter argumentieren nämlich das bei einer höchstbetragsbegrenzten Absetzbarkeit des Arbeitszimmers in der Steuererklärung aufgrund der Nutzung zu mehr als 50% der gesamten beruflich und betrieblichen Tätigkeit immer eine Missbrauchsgefahr bestehe. Daher halten sie die Neuregelung zum Arbeitszimmer ab 2007 so gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber gegebenen Gestaltungsspielraums.

Schon die Formulierung riecht nach Unsicherheit. Zudem stellt sich auch die Frage was denn mit der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ist, wenn dies zwar nicht der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist, aber bei mehreren Tätigkeiten für eine davon kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Alles in allem hat das Gericht die Revision zugelassen und die Kläger haben diese auch bereist in München vor dem Bundesfinanzhof eingereicht. Wer sich daher an den Musterprozess anhängen will sollte dies mit Bezug auf das Aktenzeichen VI R 13/09 tun und beantragen, dass das Arbeitszimmer in der Steuererklärung entsprechend absetzbar ist.

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