6 wichtige Punkte, die Sie bei der Umlegung der Grundsteuer auf Ihre Mieter beachten müssen

Dürfen Sie als Vermieter die Grundsteuer auf Mieter umlegen? Diese Frage hat der Gesetzgeber eindeutig bejaht. Sie müssen allerdings ein paar Punkte beachten, wenn Sie Ihren Mietern die Grundsteuern für das Mietgebäude über die Nebenkosten in Rechnung stellen wollen. Wichtig ist vor allem, was im Mietvertrag zwischen den Parteien vereinbart wurde. Lesen Sie hier, wie Sie als Vermieter richtig vorgehen.

Die Grundsteuern gehören zu den Ausgaben, die Sie als Eigentümer eines Gebäudes an die Kommune entrichten müssen.

1. Grundsteuer ist anteilig vom Mieter zu zahlen

Wie die meisten Kosten, die Ihnen für ein vermietetes Haus entstehen, dürfen Sie diese Aufwendungen anteilig auf Mieter umlegen. Bei einem Mehrfamilienhaus müssen alle Mietparteien ihren Anteil an der Grundsteuer entrichten, wenn im Mietvertrag festgehalten wurde, dass Sie als Vermieter die Steuern auf Mieter umlegen. Die Höhe des jeweiligen Anteils richtet sich in den meisten Fällen nach der Größe der gemieteten Wohnung und eventuell mitvermieteten Nebengebäude.

2. Grundsteuer im Mietvertrag festhalten

Ein Mieter kann die anteilige Zahlung der Grundsteuern nur dann verweigern, wenn sie nicht im Mietvertrag als anfallende Nebenkosten vermerkt wurden. Im günstigsten Fall führen Sie die Steuer deshalb also namentlich unter den umlegbaren Nebenkosten für das Mietobjekt auf. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass schon der Hinweis auf § 2 BetrKV ausreicht, um eine Zahlungspflicht des Mieters zu begründen. Im Mietvertrag sollte außerdem festgehalten werden, wie die Grundsteuern auf den einzelnen Mieter umgelegt werden. Wenn Sie eine andere Umlage als die im Gesetz vorgesehene Verteilung über die Wohnfläche erheben wollen, müssen Sie dies ausdrücklich mit dem Mieter vereinbaren. Im Allgemeinen ist die Berechnung des Grundsteueranteils auf Grundlage der Wohnfläche in Mehrfamilienhäusern allerdings sinnvoll.

3. Umlage der Grundsteuern gesondert aufführen

Wenn Sie die Grundsteuern für Ihr Miethaus auf Mieter umlegen, müssen Sie die entstandenen Kosten zusammen mit der Jahresabrechnung für die Nebenkosten möglichst als Einzelposten aufführen. Auch ein fachunkundiger Mieter muss in der Lage sein, den Ausgabenposten eindeutig zuordnen zu können. Fassen Sie deshalb die Betriebskostenausgaben wie Grundsteuern, Gebäudeversicherung und Gebäudehaftpflichtversicherung nicht unter dem Punkt Steuern und Versicherungen zusammen, sondern führen Sie jeden Posten einzeln auf.

4. Forderung nach einem Jahr verjährt

Die Nebenkostenabrechnung müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Abrechnungszeitraum dem Mieter vorlegen. Falls Sie zu diesem Zeitpunkt über die Höhe der Grundsteuer noch keinen Bescheid haben, sollten Sie den Mieter möglichst schriftlich darauf hinweisen, dass diese Kosten noch auf ihn zukommen werden. Falls Sie diesen Hinweis unterlassen, kann der Mieter die Zahlung verweigern, wenn der Abrechnungszeitraum um mehr als zwölf Monate verstrichen ist.

5. Der Mieter hat das Recht auf Einsicht in die Belege

Wenn Sie die Nebenkostenabrechnung erstellen und darin die Grundsteuern auf Mieter umlegen, stellen Sie die Belege sorgfältig zusammen. Jede Mietpartei hat das Recht, die Unterlagen, auf denen die Nebenkostenabrechnung beruht, einzusehen. Das gilt auch für den Grundsteuerbescheid, den Sie ebenso wie die Abrechnung für den Schornsteinfeger, Müllkosten und alle anderen Nebenkosten auf Wunsch zur Einsicht vorlegen müssen.

6. Umlage der Grundsteuer im Mietvertrag vereinbaren

Um Probleme von vornherein zu vermeiden, sollten Sie schon beim Abschluss des Mietvertrages darauf hinweisen, dass Sie die Grundsteuer genau wie alle anderen Gebäudekosten anteilig auf Mieter umlegen. Unter dem Punkt „Nebenkosten“ führen Sie im Vertrag die Grundsteuern als eigenständigen Kostenfaktor auf und halten Sie fest, dass die Umlegung sich nach der Größe der Wohnfläche richtet. Auf diese Weise können Sie verhindern, dass es im Nachhinein zu Problemen kommt, weil der Mieter seinen Anteil an den anfallenden Grundsteuern nicht übernehmen will.