Geschäftswagen gesondert vereinbaren

Wenn Ihre Firma Ihnen einen Geschäftswagen zur Verfügung stellt, vereinbaren Sie die private Nutzung am besten in Ihrem Anstellungsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung. Gibt es keine Dienstwagenvereinbarung und Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer, glaubt das Finanzamt eventuell an eine versteckte Gewinnausschüttung (BFH, 23.02.2005, Az. I R 70/04).

Auf jeden Fall sollte der Anstellungsvertrag regeln, dass die Firma Ihnen als Geschäftsführer einen Geschäftswagen zur Verfügung stellt, den Sie auch privat nutzen können. Die Details der Nutzung des Dienstfahrzeugs, wie Fahrzeugtyp, Inspektionsintervalle, regelmäßiger Wechsel des Geschäftswagens und die Rückgabe im Falle einer Kündigung oder längerer Erkrankung können dann in einer ausführlichen Dienstvereinbarung festgehalten werden.

So könnte die Formulierung im Anstellungsvertrag aussehen:
Die GmbH stellt dem Geschäftsführer einen Geschäftswagen der gehobenen Mittelklasse (preisliche Obergrenze: Neupreis XY Euro) zur Verfügung. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Dienstwagen auch privat zu nutzen. Die Einzelheiten sind in einer Dienstwagenvereinbarung geregelt, die Bestandteil dieses Anstellungsvertrages wird.

Wenn das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet, wird der Wert der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs nicht nach der 1%-Regelung errechnet, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben. In diesem Fall wird dann von den tatsächlichen Kosten der privaten Verwendung und einem Gewinnaufschlag ausgegangen. Damit Ihnen das nicht passiert, sollten Sie eine klare und eindeutige Vereinbarung mit der GmbH über den Geschäftswagen schließen.