Geldwerter Vorteil: Mietspiegel zählt

Der örtliche Mietspiegel ist die entscheidende Größe, wenn es um einen geldwerten Vorteil bei der Vermietung von Firmenwohnungen geht. Das Finanzamt hält die Miete meist für zu niedrig und verlangt, dass der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil versteuert.

Miete innerhalb der Spanne des Mietspiegels
Oft verlangt das Finanzamt die Versteuerung eines geldwerten Vorteils, weil es die Miete für zu niedrig hält. Aber grundsätzlich gilt: Bei der Vermietung einer Firmenwohnung an einen Mitarbeiter darf kein geldwerter Vorteil angesetzt werden, so lange die Miete innerhalb der Spanne des örtlichen Mietspiegels liegt.

Innerhalb des Mietspiegels heißt nicht in der Mitte
Liegt die Miete für die Firmenwohnung am unteren Wert der Mietpreisspanne, die der Mietspiegel angibt, sind Sie auf der sicheren Seite. Finanzämter argumentieren immer wieder, es müsse auf den Mittelwert des Mietspiegels abgestellt werden, aber dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich widersprochen.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 stellte der BFH klar, dass die Argumentatíon der Finanzverwaltung weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes entspricht (BFH, 23.11.2005, Az. IX R 10/05).

Wohnung muss Klassifizierungen im Mietspiegel entsprechen
Allerdings muss die Firmenwohnung in Art, Lage und und Ausstattung mit den Wohnungsklassifizierungen im Mietspiegel übereinstimmen – dann können Sie den unteren Rand des Mietspiegels als Orientierung verwenden.

Ob es einen Mietspiegel gibt, erfahren Sie bei der Stadtverwaltung oder den Interessenvertretungen von Mietern und Vermietern. Liegt kein Mietspiegel für Ihre Stadt vor, orientieren Sie sich ggf. an den Mietspiegeln vergleichbarer Nachbarstädte.