Geldspar-Tipp: Kleine Tricks zum Job-Ticket

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Job-Ticket zu einem verbilligten Preis überlässt, müssen Sie den Vorteil grundsätzlich versteuern. Aber es gibt einige Ausnahmen, auf die das Fach-Portal steuerrat24.de hinweist.
Der Arbeitgeber versteuert den Kostenbeitrag pauschal mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, wobei der Arbeitgeber die Steuern übernehmen kann. Das Überlassen einer Fahrkarte kann auch eine Sachzuwendung darstellen.
Dabei gilt: Ist der Kostenbeitrag des Arbeitgebers nicht höher als 44 Euro im Monat, bleibt dieser Betrag wegen der kleinen Sachbezugsfreigrenze steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn nicht andere Sachbezüge den Betrag über 44 Euro schieben.
Sind Sie bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigt, z. B. bei der Deutschen Bahn AG oder bei städtischen Verkehrsbetrieben, und dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos für die Fahrten zur Arbeit nutzen, bleibt der geldwerte Vorteil bis zu 1.080 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Ist der Vorteil höher, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig und kann vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert werden. In Ihrer Einkommensteuererklärung müssen Sie die Arbeitgeberleistung nach dem Bericht von steuerrat24.de angeben, gleichgültig, ob diese im Rahmen der 44 Euro oder 1.080 Euro steuerfrei bleibt oder pauschal mit 15 % versteuert wird. Das Finanzamt rechnet diesen Betrag dann auf den Gesamtbetrag der abzugsfähigen Entfernungspauschale an.