Finanzamt muss sich an Kosten für 2-tägige Betriebsausflüge beteiligen

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich seine Jahrzehnte alte Alles-oder-Nichts-Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Reisekosten für Arbeitgeber aufgegeben hat, überraschen die BFH-Richter jetzt mit einer weiteren arbeitgeberfreundlichen Entscheidung. Danach können Sie Ihre Aufwendungen für Betriebsausflüge in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie sich über zwei Tage hinzieht.
Allein entscheidend ist, dass Ihre Aufwendungen pro teilnehmenden Arbeitnehmer die Freigrenzen von 110 € nicht übersteigen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern ein Hüttenfest feierte, das freitags begann und sonnabends weinselig endete. Das Finanzamt hatte dagegen gefordert, der 2-tätige "Hüttenzauber" dürfe nicht wie Betriebsausflüge behandelt werden, sondern müsse von den Arbeitnehmern als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Die BFH-Richter selbst liefern in ihrem Urteil den "betriebsfunktionalen Grund" dafür, warum es Sinn macht, mit Betriebsausflügen am Freitag nach allgemeinem Dienstschluss zu beginnen und sie mit einer Übernachtung bis Sonnabend fortzusetzen: Derartige 2-tägige Betriebsausflüge sind oftmals "die einzige Möglichkeit, alle Mitarbeiter gleichzeitig zusammenzubringen, damit sie sich persönlich kennen lernen und Erfahrungen austauschen können" (BFH, Urteil vom 16.11.2005, Az: VI R 151/99, veröffentlicht am 28.12.2005).

Tipp: Um die "Segnungen" der steuerlichen Anerkennung von – gegebenenfalls 2-tägigen – Betriebsausflügen nutzen zu können, müssen Sie nicht etwa mit der gesamten Belegschaft auf Reisen gehen; steuerlich anerkannt werden auch solche Veranstaltungen, die jeweils nur für eine bestimmte Abteilung des Betriebs durchgeführt werden, wenn alle Angehörigen der Abteilung teilnehmen können – und wenn auch andere Abteilungen eine gleichwertige Veranstaltung durchführen dürfen.