EuGH erklärt deutsches Anrechnungsverfahren für europarechtswidrig

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 6. März 2007, Az.: C-292/04 Meilicke) schlug im politischen Berlin ein wie eine Bombe: Der EuGH hat schlicht und einfach festgestellt, dass das vor dem Halbeinkünfteverfahren existierende Anrechnungsverfahren zu steuerlichen Berücksichtigung von gezahlter Körperschaftsteuer europarechtswidrig ist. Dieses Anrechnungsverfahren galt bis zum 31. Dezember 2000. Nun muss der Fiskus Milliarden Euro erstatten: Vielleicht gehören Sie ja auch dazu?
EuGH: Anrechnungsverfahren europarechtswidrig
Das Anrechnungsverfahren galt bis zum 31. Dezember 2000. Im Rahmen dieses Anrechnungsverfahrens hat der Fiskus bei Dividendenzahlungen die einbehaltenen Steuern auf die Einkommenssteuer angerechnet. Von dieser Regelung waren ausländische Gesellschafter ausgeschlossen. Hatte die auszahlende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland, wurde die Steuergutschrift auf die Einkommenssteuer nicht angerechnet.
Firmen sind vom Steuerabzug freigestellt
Auf Grundlage der „Richtlinie des Rats über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten“ gilt Folgendes: Diese Richtlinie verpflichtet EU-Mitgliedsstaaten, Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Muttergesellschaft vom Quellensteuerabzug freizustellen.
Die Dividendengutschriften kommen somit ohne Steuerabzug bei der Tochter an. Im Gegenzug ist der Sitzstaat der Muttergesellschaft verpflichtet, diese Ausschüttung entweder
  • von der Besteuerung freizustellen oder
  • die Steuer anzurechnen.
Prüfen Sie Ihre Steuerbescheide
Betroffen sind Sie immer dann, wenn Sie als Privatanleger oder im Rahmen einer Personengesellschaft ausländische Dividenden erzielt haben und der Fiskus die Steueranrechnung verweigert hat. Kapitalgesellschaften sind nicht betroffen, da hier der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist.
Eine Änderung Ihres Steuerbescheids allerdings ist nur dann möglich, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder vorläufig im Hinblick auf die Anrechnung der ausländischen Steuern ergangen ist. Letzteres dürfte in der Praxis eher die Ausnahme sein.
Beispiel: Sie haben Ihre Einkommenssteuererklärung 2000 im Verlauf des Jahres 2002 beim Finanzamt eingereicht. Die so genannte Festsetzungsfrist beginnt am 31. Dezember 2002 und beträgt vier Jahre. Sie endet also am 31. Dezember 2006. Eine Änderung Ihrer Steuererklärung ist danach grundsätzlich nur noch möglich, wenn Sie
  • Steuern leichtfertig verkürzt (Änderung bis 31. Dezember 2007) oder
  • Steuern hinterzogen haben (Änderung bis 31. Dezember 2012) oder
  • Bei Ihnen gerade für diesen Zeitraum eine Betriebsprüfung durchgeführt wird.

Anrechnungsverfahren rechtswidrig: Angeblich 5 Mrd. Steuerrückzahlungen erwartet
Das Bundesfinanzministerium rechnet mit einer Steuerrückzahlung von bis zu 5 Mrd. €. Wie die Beamten auf diesen Betrag kommen, ist allerdings ein Rätsel, da nur noch die wenigsten Steuerbescheide aus dem Zeitraum der so genannten Vollanrechnung noch geändert werden können.

Praxis-Tipp
Auch hier wird einmal mehr deutlich, dass nur diejenigen davon profitieren, die ihre Steuererklärung möglichst spät abgegeben oder aber die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs bestimmter Ausgaben angezweifelt haben und dagegen vorgehen. Daraus kann für die Zukunft nur folgen, dass Sie alle Steuerbescheide des Fiskus aufmerksam prüfen und im Zweifel lieber einen Einspruch mehr einlegen als zu wenig.